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Gesellschaftsrecht

Gewerberegister-Gesetz

Gesetz Nr. 265 vom 22. Juli 2022 über das Handelsregister und zur Änderung und Ergänzung anderer Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister
EMITENT
PARLAMENTUL ROMÂNIEI
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 750 vom 26. Juli 2022
Der Parlament Rumäniens verabschiedet dieses Gesetz.

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Geltungsbereich

Artikel 1

Dieses Gesetz regelt:
a) Registrierungsverfahren beim Handelsregister auf der Grundlage der Prüfung durch den Handelsregisterauszug oder, falls zutreffend, auf der Grundlage des Gerichtsbeschlusses;
b) der Eintragung des Handelsregisters, nachstehend als "Eintragungsstelle" bezeichnet;
c) die Organisations- und Funktionsweise des Nationalen Handelsregisteramts, nachstehend NHR genannt, und der Handelsregisterämter bei den Gerichten, nachstehend Handelsregisterämter genannt.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Dienstleistungen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Gesetzes haben die folgenden Begriffe und Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:
a) Gründung – der gesamte Prozess der rechtlichen Einrichtung einer juristischen Person, einschließlich der Erstellung der Satzung und aller erforderlichen Schritte für ihre Registrierung im Handelsregister;
b) Eintragung - jede Eintragung im Handelsregister, einschließlich:

  1. Die Registrierung im Handelsregister für juristische Personen, die gemäß dem Gesetz dieser Verpflichtung unterliegen;
  2. Die Registrierung im Handelsregister vor Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit von Einzelunternehmern, Familienunternehmen und selbstständigen Personen.
  3. Die Registrierung im Handelsregister vor Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit von Zweigniederlassungen rumänischer oder ausländischer juristischer Personen, die gemäß dem Gesetz dieser Verpflichtung unterliegen.
  4. Die Registrierung von Erwähnungen im Handelsregister in Bezug auf die Handlungen und Tatsachen, für die diese Verpflichtung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Registrierung von Erwähnungen in Bezug auf die Einreichung von Dokumenten, die Registrierung von Erwähnungen in Bezug auf die Abgabe von eidesstattlichen Erklärungen über die Erfüllung der Betriebsbedingungen und die darin enthaltenen Daten;
  5. Die Registrierung beim Handelsregister von Transaktionen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und von der zuständigen Behörde oder öffentlichen Institution mitgeteilt werden;
    c) Online-Inkorporationsverfahren - das Verfahren zur Gründung eines Unternehmens, bei dem der Abschluss des Gründungsvertrags und die Registrierung im Handelsregister vollständig über elektronische Mittel erfolgen;
    d) Antragsteller - der Fachmann gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 287/2009 über das Zivilgesetzbuch, neu gefasst, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, eine natürliche oder juristische Person, die der Anmeldepflicht im Handelsregister unterliegt, oder eine Person, die daran interessiert ist, einen Akt oder eine Tatsache im Handelsregister oder in anderen vom ONRC geführten Registern einzutragen, sowie gegebenenfalls eine Person, die die Erbringung eines Dienstes durch das ONRC oder die Handelsregisterämter beantragt;
    (e) bevollmächtigt - der hauptberufliche Rechtsberater der juristischen Person, der natürlichen Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, des Einzelunternehmens oder des Familienunternehmens, der Rechtsanwalt, der eine Vollmacht hat, die besondere oder allgemeine Vollmacht in beglaubigter Form, die bevollmächtigte Person, die bevollmächtigt ist, Anträge im Namen der natürlichen oder juristischen Person zu unterzeichnen und/oder einzureichen, andere hauptberufliche Mitarbeiter der juristischen Person, der natürlichen Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, des Einzelunternehmens oder des Familienunternehmens, die bevollmächtigt sind, Anträge einzureichen oder Dokumente beim Handelsregister abzuholen/abzuholen;
    f) gesetzlicher Vertreter - die Person, die gemäß dem Gesetz als Organ oder Mitglied eines Organs den rechtlichen Fachmann in Beziehungen zu Dritten und in der Justiz vertritt, sowie der Vertreter des rechtlichen Fachmanns, der sich direkt mit den Aktivitäten der Niederlassung befasst, sowie der Vertreter des Familienunternehmens, der in einer dieser Funktionen im Handelsregister eingetragen ist;
    g) Einheitsbüro - eine Struktur innerhalb des Handelsregisteramts, bei der Anträge auf Registrierung, standardisierte Erklärungen zur eigenen Verantwortung in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen für den Betrieb oder die Ausübung der Tätigkeit sowie gegebenenfalls andere Dokumente oder Anträge eingereicht werden;
    h) Steuerregistrierung - Aufnahme in die Steuerregister durch die Steuerbehörden von Fachleuten, die zur Registrierung im Handelsregister verpflichtet sind, durch Zuweisung einer eindeutigen Registrierungsnummer;
    i) der Status – Informationen, die die verschiedenen Phasen der Existenz eines Fachmanns widerspiegeln, einer natürlichen oder juristischen Person, die der Registrierung im Handelsregister unterliegt: in Betrieb, aufgelöst, reorganisiert, liquidiert, insolvent, bankrott, vorübergehend stillgelegt, gelöscht und andere ähnliche Informationen, die gesetzlich vorgesehen sind;
    j) Firma – der Name, unter dem der zur Registrierung im Handelsregister verpflichtete Fachmann tätig ist und unter dem er unterschreibt;
    k) Gründungsakt – das Dokument, durch das die juristische Person gegründet wird und das sowohl die einzigartige Aufzeichnung als auch den Gesellschaftsvertrag und/oder die Satzung benennt;
    l) Autorisierung der Tätigkeit - Übernahme der Verantwortung durch den Antragsteller für die Rechtmäßigkeit der erklärten Tätigkeiten durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung.
    m) Satzungsvorlage - ein Mustervertrag, der einen vordefinierten Satz von Klauseln enthält und für das Online-Verfahren zur Gründung von Gesellschaften sowie für die Registrierung von Gesellschaften im Handelsregister gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet werden kann;
    n) Formular-Tip – ein Musterantrag oder ein anderes Dokument, das im Rahmen des Registrierungs- und Genehmigungsverfahrens für die Gründung oder den Betrieb eines Unternehmens verwendet wird;
    (o) qualifizierte elektronische Signatur – die elektronische Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, nachstehend „Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ genannt, die auf einem qualifizierten Zertifikat basiert, das von einem qualifizierten Vertrauensdienstleister in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 derselben Verordnung veröffentlichten Liste enthalten ist, und die im Online-Gründungsprozess sowie bei der Registrierung per elektronischer Mittel und bei der Übermittlung von Informationen oder Dokumenten aus dem Handelsregister oder anderen von der ONRC geführten Registern verwendet wird;
    p) qualifiziertes elektronisches Siegel – fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, das von einem qualifizierten elektronischen Siegelgerät erstellt und auf einem qualifizierten elektronischen Siegelzertifikat basiert; es wird im Online-Gründungsprozess sowie bei der elektronischen Registrierung und der Übermittlung von Informationen/Dokumenten aus dem Handelsregister oder anderen vom ONRC geführten Registern oder aus dem elektronischen Handelsregisterbulletin verwendet;
    q) elektronische Mittel - elektronische Ausrüstung zur Verarbeitung, einschließlich digitaler Komprimierung, und Speicherung von Daten, durch die Informationen an ihrem Ursprung gesendet, an ihr Ziel weitergeleitet und empfangen werden, d. h. E-Mail und das Online-Dienstleistungsportal der ONRC;
    r) Handelsfonds - die Gesamtheit der beweglichen und unbeweglichen, körperlichen und unkörperlichen Güter - Marken, Firmen, Embleme, Erfindungspatente, Geschäftsname -, die von einem Wirtschaftssubjekt zur Ausübung seiner Tätigkeit und zur Gewinnung und Bindung von Kunden verwendet werden.
    s) Mitgliedstaat - Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Teilnehmerstaat der Europäischen Freihandelsassoziation.
    (Am 23.07.2023 wurde durch Punkt 1., Artikel II des Gesetzes Nr. 222 vom 14. Juli 2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 667 vom 20. Juli 2023, in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt 1 Kapitel I ein neuer Unterabsatz eingefügt.)
    (2) Im Sinne dieses Gesetzes haben die Ausdrücke „elektronische Identifikationsmittel“ und „elektronisches Identifikationssystem“ die in Artikel 3 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegte Bedeutung.

Secţiunea a 2-a Registrul comerţului - serviciu public de interes general

Artikel 4

Die Registrierung beim Handelsregister ist eine öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse, die die Registrierung und Veröffentlichung von selbstständigen natürlichen Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, die Registrierung und Veröffentlichung von Gesellschaften, europäischen Gesellschaften, Genossenschaften, europäischen Genossenschaften, Kreditgenossenschaften, wirtschaftlichen Interessengruppen und europäischen wirtschaftlichen Interessengruppen mit Hauptsitz in Rumänien sicherstellt, sowie die Registrierung und Veröffentlichung von Zweigstellen dieser juristischen Personen und von Zweigstellen juristischer Personen mit Hauptsitz im Ausland.
(2) Von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister sind Fachkräfte ausgenommen, deren Organisation, Betrieb und Aufzeichnung durch besondere Rechtsvorschriften geregelt sind, die diese Eintragungspflicht nicht vorsehen.

Artikel 5

(1) Die Registrierung beim Handelsregister erfolgt auf der Grundlage der Entscheidung des Registrators über den Abschluss des Registrierungsantrags oder, falls zutreffend, auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder, wenn das Gesetz dies vorsieht, eines vollstreckbaren Urteils. Wenn die Registrierung auf der Grundlage eines Gerichtsurteils erfolgt, kann sie auch auf der Grundlage des prozessualen Aktes durchgeführt werden, der den Tenor des Gerichtsurteils wiedergibt.
(2) Die Entscheidung des Registergerichtes ist vollstreckbar, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 6

(1) Das Handelsregister wird von der ONRC in einem Computersystem geführt, und die Eintragung in das Handelsregister und in andere von der ONRC geführte Register erfolgt elektronisch.
(2) Die Tätigkeiten der ONRC werden durch ein primäres und ein sekundäres Rechenzentrum unterstützt, die sich beide auf dem Territorium Rumäniens befinden.

Artikel 7

(1) Das Handelsregister ist in die folgenden Registerkategorien unterteilt:
a) ein Register für die Registrierung von Unternehmen, nationalen Gesellschaften, nationalen Unternehmen, autonomen Gebietskörperschaften, wirtschaftlichen Interessengruppen, europäischen Gesellschaften, europäischen wirtschaftlichen Interessengruppen und anderen juristischen Personen, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind und ihren Hauptsitz in Rumänien haben, sowie ihrer Zweigstellen und gegebenenfalls der Zweigstellen juristischer Personen mit Hauptsitz im Ausland;
b) ein Register für die Registrierung von Genossenschaften und Europäischen Genossenschaften mit Sitz in Rumänien, ihrer Zweigniederlassungen und gegebenenfalls der Zweigniederlassungen von Genossenschaften oder Europäischen Genossenschaften mit Sitz im Ausland;
c) ein Register für die Registrierung natürlicher Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, die ihren beruflichen Sitz und gegebenenfalls ihre Zweigniederlassungen in Rumänien haben.
(2) Jeder im Handelsregister eingetragene Fachmann erhält eine Handelsregisternummer, die jährlich neu beginnt und zentral im Handelsregister vergeben wird.
(3) Die Art und Weise der Führung der Register, der Durchführung der Registrierungen und der Erbringung der Dienstleistungen durch das Handelsregister und die Handelsregisterämter wird durch einen Erlass des Justizministers festgelegt.

Artikel 8

(1) Das Handelsregister führt für jeden eingetragenen Kaufmann ein Register mit den Anträgen auf Eintragung in das Handelsregister, den Belegen für diese Anträge, den Unterlagen, aufgrund derer die Eintragungen in das Handelsregister vorgenommen werden, und den Belegen für die vorgenommenen Eintragungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente werden vom Handelsregister oder, falls zutreffend, von den Handelsregisterausschüssen in elektronischer Form archiviert, und zwar in einem Format, das die Lesbarkeit und die Suche am Computer ermöglicht, oder in strukturierter Datenform.
(3) Die auf Papier eingereichten Unterlagen und Informationen werden von der ONRC und den Handelsregisterämtern so schnell wie möglich in elektronische Formate umgewandelt.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden die vor dem 31. Dezember 2006 auf Papier eingereichten Unterlagen von der ONRC und den Handelsregisterämtern in elektronischer Form umgewandelt, wenn ein Antrag auf Registrierung oder eine Anfrage nach Ausstellung von Kopien oder beglaubigten Kopien dieser Unterlagen auf elektronischem Wege eingeht.

Artikel 9

(1) Das Handelsregister, das vom ONRC geführt wird, ist Teil des Systems der miteinander verknüpften Handelsregister der Mitgliedstaaten, nachstehend „System der miteinander verknüpften Handelsregister“ genannt.
(Am 23-07-2023 wurde Abschnitt (1) des Artikels 9 des Zweiten Abschnitts des Ersten Kapitels durch Punkt 2., Artikel II des Gesetzes Nr. 222 vom 14. Juli 2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 667 vom 20. Juli 2023, geändert)
(2) Das Netzwerk der Handelsregister besteht aus den Handelsregistern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der zentralen europäischen Plattform. Auf europäischer Ebene ist der elektronische Zugangspunkt zum Netzwerk das europäische E-Justiz-Portal. Auf nationaler Ebene ist der Zugangspunkt zum Netzwerk das zentrale Handelsregister.
(3) Durch das System der miteinander verbundenen Handelsregister stellt das Handelsregister Dokumente und Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Fachkräfte der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(4) Das Handelsregister führt über das System der Verknüpfung der Handelsregister einen kostenlosen Austausch von Dokumenten und Informationen mit den Handelsregistern der Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Umwandlungs-, Verschmelzungs- und Spaltungsfällen sowie bei von Gesellschaften mit Sitz in den Mitgliedstaaten eingerichteten Zweigniederlassungen durch.
(Am 23.07.2023 wurde Abschnitt (4) von Artikel 9, Teil 2, Kapitel I durch Artikel II Punkt 2 des Gesetzes Nr. 222 vom 14. Juli 2023 geändert, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 667 vom 20. Juli 2023)
(5) Das Handelsregister des ONRC stellt sicher, dass es mit dem System zur Verknüpfung der Handelsregister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union interoperabel ist, wobei Dokumente und Informationen in einem Standardnachrichtenformat vorliegen und auf elektronischem Wege unter Einhaltung der Sicherheitsstandards für die Datenübertragung und den Datenaustausch gemäß den Rechtsvorschriften zugänglich sind.
(6) Das Handelsregister kann durch das Handelsregister zusätzliche Zugangspunkte zum System der miteinander verbundenen Handelsregister einrichten. Die Einrichtung zusätzlicher Zugangspunkte wird durch einen Erlass des Justizministers genehmigt.

Artikel 10

Für die Identifizierung, einschließlich der Kommunikation zwischen den Handelsregistern der Mitgliedstaaten über das Verbindungsnetzwerk, verfügen die im Handelsregister eingetragenen Berufstätigen auch über einen eindeutigen europäischen Identifikator, nachstehend EUID genannt, dessen Struktur durch einen Erlass des Justizministers genehmigt wird.

Artikel 11

(1) Das Handelsregister ist öffentlich. Die Handelsregisterbehörde stellt auf Antrag und auf Kosten der antragstellenden Person Informationen und Bescheinigungen über die im Handelsregister eingetragenen Daten sowie Bescheinigungen darüber aus, dass ein bestimmter Vorgang oder Sachverhalt nicht eingetragen ist. Sie stellt auch Kopien und/oder beglaubigte Abschriften aller eingetragenen oder vorgelegten Urkunden oder Teile davon in der Form aus, in der sie zur Unterstützung der Anträge auf Eintragung vorgelegt wurden. Dies geschieht in deutscher Sprache und unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
(2) Der Antrag auf Freigabe von Informationen und Dokumenten kann am Schalter eingereicht, per Post oder Kurierdienst gesendet oder auf elektronischem Wege übermittelt werden und muss – mit Ausnahme des mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichneten Antrags – von einer Kopie des Personalausweises begleitet werden.
(3) Das Handelsregisterbüro stellt die in Absatz 1 genannten Dokumente in elektronischer Form, je nach Fall mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischem Siegel, entweder auf Papier am Sitz des ONRC und der Handelsregisterbüros oder per Post- oder Kurierdienst zur Verfügung.
(4) Kopien werden für die Übereinstimmung zertifiziert. Elektronische Kopien werden durch die Anwendung einer elektronischen Signatur zertifiziert. Auf Anfrage können auch Kopien ohne die Formalität der Zertifizierung ausgestellt werden.
(5) Die elektronischen Kopien der Dokumente und Informationen gemäß Abs. 1 werden der Öffentlichkeit auch über das System zur Vernetzung der Handelsregister zur Verfügung gestellt.
(6) Die elektronisch empfangenen bzw. versendeten Unterlagen werden auch durch die Verbindung mit dem zentralen elektronischen Kontaktpunkt, im Folgenden „ZKP“ genannt, gemäß den Bestimmungen der Notfallverordnung der Regierung Nr. 49/2009 über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsfreiheit in Rumänien, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 68/2010, verwaltet.
(7) Für die Herausgabe von Informationen und Dokumenten wird eine Gebühr erhoben, die in Gebührenordnungen festgelegt wird, die vom Justizminister erlassen werden und die die Verwaltungskosten für die Herausgabe der Informationen oder Dokumente nicht überschreiten dürfen und die die Kosten für die Entwicklung und Wartung des Handelsregisters einschließen.
(8) Die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen werden den Behörden und öffentlichen Einrichtungen sowie den in Rumänien akkreditierten diplomatischen Vertretungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(9) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auch anderen juristischen Personen als den in Absatz 8 genannten, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
(10) Das Handelsregister und die Handelsregisterämter stellen Journalisten und Medienvertretern kostenlos akkurate Informationen aus dem Handelsregister zur Verfügung, die ausschließlich zur Information der Öffentlichkeit verwendet werden dürfen.

Artikel 12

(1) Die folgenden Informationen über natürliche und juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, sind kostenlos über das System zur Verknüpfung der Handelsregister, auf der Website der ONRC oder auf ihrem Online-Service-Portal verfügbar:
a) Firma und Rechtsform;
b) Sitz/Geschäftsführung und, im Falle von Zweigniederlassungen, der Mitgliedstaat, in dem sie registriert sind;
c) die Registrierungsnummer beim Handelsregister, EUID und die einzigartige Registrierungsnummer;
d) Zustand;
e) Internetseite, falls vorhanden;
f) die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person und ob sie ermächtigt sind, gemeinsam oder einzeln zu handeln, sowie der Vertreter des Familienunternehmens;
g) Zweigniederlassungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wurden, einschließlich der Firma, der Registrierungsnummer, der EU-Identifikationsnummer und dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung registriert ist.
h) das grenzueberschreitende Fusions-, Umwandlungs- und Abspaltungsprojekt oder, falls zutreffend, die Informationen gemäß Artikel 251^28 Absatz (5), Artikel 251^47 Absatz (5) oder Artikel 251^67 Absatz (5) des Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990, neu gefasst, mit spateren Anderungen und Erganzungen.
(Am 23.07.2023 wurde durch Punkt 3., Artikel II des Gesetzes Nr. 222 vom 14. Juli 2023, veröffentlicht in der offiziellen Zeitung Nr. 667 vom 20. Juli 2023, ein Absatz in Artikel 12, Abschnitt 2, Kapitel I, eingefügt)
(2) Für die Handelsregister der Mitgliedstaaten ist der Informationsaustausch über das Verbindungsnetzwerk kostenlos.
(3) Durch das Interkonnektionssystem werden die Informationen über die berufliche Tätigkeit des Fachmanns den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel 13

(1) Die Informationen über personenbezogene Daten, die in Bezug auf natürliche Personen, die die Qualität eines Gesellschafters, Aktionärs oder Mitglieds, Administrators, Direktors, Mitglieds des Aufsichtsrats, Mitglieds der Geschäftsführung, Insolvenzverwalters, Verwalters, Kurators, Sonderkurators, Treuhänders, Prüfers, Finanzprüfers oder gesetzlichen Vertreters eines juristischen Personen, einschließlich eines juristischen Personen, der eine oder mehrere dieser Qualitäten hat, öffentlich zur Verfügung gestellt werden können, sind: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Antragsteller eine Einheit ist, die auf personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz zugreifen kann.
(2) Die Kopien oder beglaubigten Kopien der im Handelsregister eingereichten Unterlagen, die den Antragstellern ausgehändigt werden, enthalten ausschließlich den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und -ort, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der in diesen Dokumenten genannten Personen, sofern der Antragsteller keine Einheit ist, die gemäß den geltenden Gesetzen Zugang zu personenbezogenen Daten hat.

Artikel 14

ONRC stellt der Öffentlichkeit auf seiner Internetseite oder auf dem Online-Service-Portal, auf das auch über das einheitliche Digitale Portal zugegriffen werden kann, kostenlos Informationen in rumänischer und englischer Sprache zur Verfügung, die sich auf die Rechtsvorschriften beziehen, die Folgendes regeln:
a) Gründung und Registrierung von juristischen Personen, einschließlich Online-Verfahren, Registrierung von natürlichen Personen, nämlich: Anforderungen an die Satzung/Gründungsvertrag, einschließlich der Verwendung eines Standardformulars für die Satzung/Gründungsvertrag; einzureichende Unterlagen bei der Handelsregisterbehörde, elektronische Identifizierungsmittel, Anforderungen an die Sprache, in der ein Dokument erstellt/vorgelegt werden kann, und ggf. anfallende Gebühren, wenn Unterstützung benötigt wird;
Die Registrierung von Zweigstellen und zugehörigen Erwähnungen im Handelsregister erfolgt nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten und Mitteln, einschließlich elektronischer Mittel, und umfasst die erforderlichen Dokumente für die Registrierung von Zweigstellen im Handelsregister, elektronische Identifizierungsmittel, Anforderungen an die Sprache, in der ein Dokument erstellt/vorgestellt werden kann, und ggf. die geltenden Gebühren, wenn Unterstützung benötigt wird.
c) die Registrierung von Erwähnungen und/oder Dokumenten, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, einschließlich durch elektronische Mittel;
d) die Erwerbung der Qualität eines Geschäftsführers, Direktors im Sinne des Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990, neu gefasst, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, von Mitglied des Verwaltungsrates, des Direktoriums oder des Aufsichtsorganes sowie die gesetzlichen Verbote, diese Qualitäten zu erwerben und auszuüben, sowie die Behörden, die die Aufzeichnungen über diese Verbote führen;
e) die allgemeinen Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrates und der Direktoren sowie des Aufsichtsorganes und der Direktion.

Articolul 14^1

(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union teilt das nationale Handelsregisteramt unverzüglich über das System zur Verknüpfung der Handelsregister Auskünfte über einen Eintrag im Handelsregister sowie über im Strafregister gespeicherte Daten über ein Verbot, die Funktion eines Geschäftsführers, Vorstandsmitglieds, Aufsichtsratsmitglieds oder ähnlichen Organs auszuüben, hinsichtlich der natürlichen oder juristischen Person, die Gegenstand des Ersuchens ist und die beabsichtigt, im ersuchenden Mitgliedstaat die Funktion gemäß Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Serie L, Nr. 169 vom 30. Juni 2017, auszuüben.
(2) Zur Erfuellung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung erhält das Nationale Handelsregisteramt Daten und Informationen uber die gerichtliche Akte natürlicher und juristischer Personen gemäß dem Gesetz Nr. 290/2004 uber die gerichtliche Akte, neu gefasst, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, durch die elektronische Übertragung der Daten und Informationen durch die Generaldirektion der Rumänischen Polizei. Das Verfahren für die Übertragung der Daten und Informationen durch das Nationale Informationssystem für die gerichtliche Akte wird in einer Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Handelsregisteramt und der Generaldirektion der Rumänischen Polizei festgelegt.
(3) Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes Nr. 290/2004, neu gefasst, in der geltenden Fassung, des Gesetzes Nr. 544/2001 über den freien Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, in der geltenden Fassung, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), des Gesetzes Nr. 190/2018 über Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, des Gesetzes Nr. 363/2018 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zwecks Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung, Strafverfolgung und Verhinderung von Straftaten sowie über den freien Datenverkehr und des Gesetzes Nr. 182/2002 über den Schutz klassifizierter Informationen, in der geltenden Fassung, im Falle von Informationen von operativem Interesse.
(4) Die für die Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten werden unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 verarbeitet, um es der anfragenden Behörde zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Verbot zu bewerten, um betrügerisches oder sonstiges missbräuchliches Verhalten zu verhindern und den Schutz aller Personen zu gewährleisten, die mit Gesellschaften oder Zweigniederlassungen interagieren. Diese Daten werden aufbewahrt, bis die Bestätigung des Empfangs der Antwort von der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaats vorliegt.
(5) Das nationale Handelsregisterbüro speichert die gemäß Absatz 2 erhaltenen personenbezogenen Daten nicht länger, als es für die Übermittlung der gemäß Absatz 1 an die anfragende zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.

(Am 23.07.2023 wurde Abschnitt 2, Kapitel I, durch Punkt 4., Artikel II des Gesetzes Nr. 222 vom 14. Juli 2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 667 vom 20. Juli 2023, ergänzt)

Abschnitt 3 Elektronisches Handelsregister und Veröffentlichung von Dokumenten

Artikel 15

(1) Das Handelsregister-E-Bulletin, nachstehend "Bulletin" genannt, wird vom ONRC auf nationaler Ebene als zentrale elektronische Plattform über das Online-Service-Portal des ONRC herausgegeben.
(2) Im Amtsblatt werden nach der Registrierung im Handelsregister folgende Angaben veröffentlicht, wobei die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind:
a) die Registrierung oder der gerichtliche Beschluss über die Eintragung einer juristischen Person, die Anmeldung einer Zweigstelle einer juristischen Person, die Anmeldung eines Einzelunternehmers, eines Einzelunternehmens oder eines Familienunternehmens;
b) Abschluss des Registerbuchs für alle anderen Eintragungen im Handelsregister;
c) andere im Handelsregister eingetragene Akte, deren Veröffentlichung im Amtsblatt gesetzlich vorgeschrieben ist;
d) gerichtliche Entscheidungen, andere als die in lit. a) und Art. 16 Abs. (1) lit. b) genannten, die im Handelsregister eingetragen sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Unterlagen werden von den Handelsregisterausschreiben elektronisch an das ONRC übermittelt, und zwar über das integrierte Computersystem des ONRC, und innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Registrierung im Handelsregister im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Die Veröffentlichung im Amtsblatt und die Einsichtnahme darin sind kostenlos.

Artikel 16

(1) Im Amtsblatt der Rumänien werden nach der Registrierung im Handelsregister unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten veröffentlicht:
a) zusätzliche Unterlagen zur Registereintragung oder gerichtlichen Entscheidung über die Registrierung einer juristischen Person oder die Registrierung einer Zweigstelle einer juristischen Person; auf ausdrücklichen Antrag einer Partei kann die gerichtliche Entscheidung vollständig veröffentlicht werden;
b) gerichtliche Entscheidungen, für die die Gerichte ausdrücklich die Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens anordnen;
c) Beschlüsse der Gesellschafter/Aktionäre/Mitglieder der Gesellschaft, Zusatzverträge von juristischen Personen, die der Registrierung im Handelsregister unterliegen und deren Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens gesetzlich vorgeschrieben ist;
d) Beschlüsse der Verwaltungs- und/oder Leitungsorgane der juristischen Personen, die der Registrierung im Handelsregister unterliegen und deren Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens gesetzlich vorgeschrieben ist;
e) andere Handlungen der juristischen Personen, die der Registrierung im Handelsregister unterliegen und deren Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Zusatzurkunde zur Gründung oder gerichtlichen Entscheidung gemäß Abs. 1 lit. a) umfasst: die Nummer und das Datum der Gründung, den Firmennamen, den Sitz oder die Geschäftsadresse sowie die Organisationsform, gegebenenfalls die Namen und Vornamen, die Adresse – Land, Stadt, Bezirk – der Gründer, Geschäftsführer oder Vertreter der juristischen Person, die unmittelbar mit den Aktivitäten der Niederlassung befasst sind, sowie gegebenenfalls der Prüfer, Wirtschaftsprüfer; die Namen und Vornamen, die Adresse – Land, Stadt, Bezirk – des Inhabers, Vertreters oder der Mitglieder der natürlichen Person, der Einzelunternehmen und Familienunternehmen, die Hauptbranche und -tätigkeit, das Grundkapital oder der Wert des Sondervermögens, gegebenenfalls die Dauer der Geschäftstätigkeit, die einheitliche Registrierungsnummer, EUID und die Registrierungsnummer im Handelsregister.
(3) Die in Absatz 1 genannten Dokumente werden vom Handelsregisteramt innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Registrierung im Handelsregister elektronisch zur Veröffentlichung an das Amtsblatt der Regierung Rumäniens gesendet.
(4) Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens ist ein obligatorisches rechtliches Verfahren.
(5) Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung Rumäniens und die Konsultation erfolgen gemäß dem Gesetz Nr. 202/1998 über die Organisation des Amtsblatts der Regierung Rumäniens, neu gefasst, mit den späteren Änderungen und Ergänzungen.

Abschnitt 4 Register der letztendlichen Nutznießer

Artikel 17

(1) Die ONRC führt das Verzeichnis der letztendlichen Nutznießer gemäß Artikel 19 Absatz (5) Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsvorschriften, in der geltenden Fassung.
(2) Die Organisation und das Funktionieren des Registers der wirklichen Nutznießer, sowie dessen Struktur und die Art und Weise der Aufbewahrung der Dokumente werden durch einen Beschluss des Generaldirektors des Handelsregisters festgelegt.

Artikel 18

(1) Das Register der letztendlichen Nutznießer ist Teil des Systems der Verbindung der Register der letztendlichen Nutznießer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend „System der Verbindung der Register der letztendlichen Nutznießer“ genannt.
(2) Das System zur Interkonnektivität der Register der letztendlichen Nutznießer besteht aus den Registern der letztendlichen Nutznießer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der zentralen europäischen Plattform. Die in Absatz 1 genannten Register der letztendlichen Nutznießer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind über die in Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts miteinander verbunden.
(3) Die im Register der letztendlichen Nutznießer gespeicherten Informationen sind über die nationalen Register und das System der Register-Interkonnektivität zugänglich, nach der Registrierung der juristischen Person und bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum der Löschung der juristischen Person.
(4) ONRC arbeitet mit den Behörden zusammen, die ähnliche Register in anderen Mitgliedstaaten verwalten, sowie mit der Europäischen Kommission, um verschiedene Arten des Zugangs zum Register der letztendlichen Nutznießer zu ermöglichen.
(5) Die ONRC führt über das System zur Interkonnektivität der Register der letztendlichen Nutznießer den kostenlosen Informationsaustausch mit den Registern der letztendlichen Nutznießer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch.
(6) Die ONRC stellt den zuständigen Behörden und den FIUs anderer Mitgliedstaaten rechtzeitig und unentgeltlich Informationen aus dem Register der letztendlichen Nutznießer zur Verfügung.
(7) Die ONRC stellt die Interoperabilität des Registers der letztendlichen Empfänger mit dem System der Interkonnektivität der Register der letztendlichen Empfänger sicher, wobei die Informationen in einer Standardnachrichtenformatierung vorliegen und auf elektronischem Wege zugänglich sind und die Sicherheitsstandards für die Datenübertragung und den Datenaustausch eingehalten werden, und zwar in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

Kapitel II Organisation des Nationalen Handelsregisteramts und der Handelsregisterämter

Artikel 19

(1) Das ONRC ist eine öffentliche Einrichtung mit juristischer Personlichkeit, die unter der Aufsicht des Justizministeriums steht und vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert wird, durch den Haushalt des Justizministeriums.
(2) Der Sitz von ONRC befindet sich in der Stadt Bukarest.
(3) Die Hauptaufgabe des Handelsregisters ist es, den öffentlichen Dienst von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 18 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 287/2009 über das Zivilgesetzbuch, neu gefasst, mit späteren Änderungen, in Bezug auf die Werbung der gesetzlich vorgesehenen Fachkräfte zu organisieren.

Artikel 20

(1) Untergeordnet der ONRC werden in jedem Kreis und in der Stadt Bukarest Handelsregisterämter eingerichtet, die als Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit neben jedem Gericht tätig sind.
(2) Bei den Handelsregisterämtern können Zweigstellen eingerichtet werden. Die Gründung, Organisation und Geschäftstätigkeit der Zweigstellen werden durch eine Verordnung geregelt, die mit einem Beschluss des Generaldirektors der ONRC genehmigt wird.

Artikel 21

(1) Das ONRC wird von einem Generaldirektor geleitet, der mit einem Ministererlass für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt wird, die nur einmal verlängert werden kann, vorbehaltlich der Ernennungsvoraussetzungen.
(2) Der Generaldirektor sorgt für die Leitung, Koordination und Kontrolle der Tätigkeit des Handelsregisteramts sowie für die Koordination und Kontrolle der Tätigkeit der Handelsregisterämter und vertritt das Handelsregisteramt in den Beziehungen zu Dritten. Der Generaldirektor des Handelsregisteramts ist der drittgeordnete Kreditverwalter.
(3) Der Generaldirektor wird in seiner Tätigkeit von drei stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt, die mit Orden des Justizministers für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt werden, die nur einmal verlängert werden kann, wobei die Bedingungen für die Ernennung eingehalten werden.
(4) Die Geschäftsstellen des Handelsregisters bei den Gerichten werden von einem durch Ministerbeschluss für eine Amtszeit von vier Jahren ernannten Direktor geleitet, der nur einmal wiederernannt werden kann, sofern die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Direktor der Geschäftsstelle des Handelsregisters beim Bukarester Gericht wird bei seiner Tätigkeit von zwei stellvertretenden Direktoren unterstützt, die durch Beschluss des Justizministers für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt werden, die nur einmal verlängert werden kann, sofern die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Direktoren der Handelsregisterämter haben die Befugnis und Zuständigkeit, die Tätigkeiten der Handelsregisterämter und deren unterstelltes Personal zu leiten, zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen.
(6) Die Personen, die für die Führungspositionen gemäß Abs. 1, 3 und 4 ernannt werden, werden nach einem Wettbewerb oder einer Prüfung ausgewählt, die gemäß dem Gesetz organisiert wird. Das Verfahren für die Durchführung des Wettbewerbs/der Prüfung ist in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt.

Artikel 22

(1) Die maximale Anzahl von Positionen des Handelsregisters und der Handelsregisterämter wird durch einen Regierungsbeschluss festgelegt, während die organisatorische Struktur und die Funktionsweise durch die Organisations- und Funktionsordnung des Handelsregisters festgelegt werden, die durch einen Erlass des Justizministers genehmigt wird.
(2) Die Funktionszuständigkeiten des ONRC und der Handelsregisterämter werden durch einen Erlass des Justizministers genehmigt.
(3) Das Personal, das für den Betrieb des Handelsregisteramts und der Handelsregisterämter erforderlich ist, wird je nach Fall durch eine Prüfung oder ein Auswahlverfahren eingestellt, das gemäß dem Gesetz durchgeführt wird. Das Verfahren für die Durchführung der Prüfung/des Auswahlverfahrens und die spezifischen Voraussetzungen für die Besetzung der Stellen werden durch die Verordnung über die Besetzung von Stellen im Handelsregisteramt festgelegt, die durch einen Erlass des Justizministers genehmigt wird.
(4) Abweichend von Abs. 3 erfolgt die Ernennung zum Handelsregister-Beamten nach dem in Anhang Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Prüfungs-/Wettbewerbsverfahren.
(5) Der Abschluss, die Änderung, die Aussetzung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen werden gemäß dem Gesetz vom Generaldirektor der ONRC angeordnet.
(6) Führungsfunktionen innerhalb der ONRC und der Handelsregisterämter, für deren Besetzung ein juristisches Fachwissen erforderlich ist und die von Personen besetzt werden, die als juristische Fachkräfte, bzw. als Registrare und Rechtsberater eingestuft sind, gelten als juristische Fachfunktionen und die jeweiligen Mitarbeiter sammeln juristische Fachalter.
(7) Bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten dürfen die Mitarbeiter der ONRC und der Handelsregisterämter keinerlei Einschränkungen, Einflussnahme, Druck, Zwang oder Einschüchterung durch natürliche oder juristische Personen oder Behörden unterliegen.

Artikel 23

Die Mitarbeiter der Handelsregisterbehörden und der ONRC werden gemäß dem Rahmengesetz Nr. 153/2017 über die Besoldung der aus öffentlichen Mitteln bezahlten Mitarbeiter, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, bezahlt.

Artikel 24

(1) Die ONRC hat folgende Befugnisse:
a) Führung des Handelsregisters in einem Computersystem durch Zentralisierung aller vom Handelsregisteramt vorgenommenen Eintragungen;
b) Führung des elektronischen Handelsregisters in einem Computersystem;
c) Führung des Verzeichnisses der wirklichen Nutznießer in einem Computersystem;
d) Führung des Firmenkatalogs in einem Computersystem;
e) Führung des Verzeichnisses der Insolvenzverfahren in einem Computersystem;
f) Führung des Streitregistrierungsbuchs, in dem die von der Handelsregisterbehörde gemäß dem Gesetz vorgebrachten Auflösung und Löschungsverfahren hervorgehoben sind;
g) Entwurf, Erstellung, Implementierung, Wartung und Weiterentwicklung des integrierten IT-Systems des ONRC;
h) Organisation und Koordination der Arbeit der Registrierungsstellen;
i) Organisation, Koordination, einheitliche methodische Anleitung und Kontrolle der von den Handelsregisterämtern ausgeführten Tätigkeiten;
j) die berufliche Ausbildung des Personals des ONRC und der Handelsregisterämter;
k) Organisation und Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung von Antragstellern am Schalter oder über das integrierte IT-System des Handelsregisters;
l) die Übermittlung von Informationen, beglaubigten Bescheinigungen über die im Handelsregister eingetragenen Daten sowie Bescheinigungen darüber, dass bestimmte Handlungen oder Tatsachen nicht eingetragen sind, Kopien und beglaubigte Kopien von eingereichten Dokumenten sowie von Dokumenten, die die Erledigung und Eintragung in das Handelsregister belegen;
m) Bereitstellung von Informationen und/oder Dokumenten aus dem Register der letztendlichen Nutznießer, dem Bulletin der Insolvenzverfahren und dem elektronischen Bulletin des Handelsregisters;
n) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden und öffentlichen Einrichtungen sowie anderen Einrichtungen gemäß den geltenden Gesetzen;
) die Formulierung von Vorschlägen und die Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen;
p) die Archivierung der Unterlagen der im Handelsregister eingetragenen Fachkräfte und anderer gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen;
q) andere gesetzlich vorgesehene Aufgaben.
(2) Die im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft, der Anmeldung einer Zweigniederlassung oder der Anmeldung von Eintragungen in das Handelsregister übermittelten Unterlagen und Informationen werden vom Nationalen Handelsregisteramt in einem Format aufbewahrt, das die computerlesbare und -suchbare Aufbewahrung oder die Aufbewahrung in strukturierter Form ermöglicht.
(Am 23.07.2023 wurde Artikel 24, Kapitel II, durch Punkt 5., Artikel II des Gesetzes Nr. 222 vom 14. Juli 2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 667 vom 20. Juli 2023, ergänzt.)

Artikel 25

Die Aufgaben der Handelsregisterämter sind:
a) Durchführung der Tätigkeiten zur Bearbeitung der Anträge auf Registrierung;
b) die Durchführung der Registrierungen im Handelsregister in einem Computersystem auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Registrars und der gerichtlichen Entscheidungen;
c) Ausstellung der Registrierungsurkunde, der Urkunde über die Eintragungen und Löschungen sowie der zugehörigen Dokumente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – Abschluss des Registerführers, Bestätigung der Betriebsgenehmigung;
d) die Übermittlung von Informationen, historischen Berichten und Bestätigungen über die im Handelsregister eingetragenen Daten sowie Bestätigungen, dass ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Tatsache nicht eingetragen ist, Kopien und beglaubigte Kopien der zur Unterstützung von Anträgen auf Eintragung vorgelegten Unterlagen sowie derjenigen, die die Eintragung im Handelsregister belegen;
) Unterstützung bei der Registrierung im Handelsregister und in anderen von der ONRC geführten Registern;
f) den einzigartigen Registrierungscode und andere gesetzlich vorgesehene Informationen und/oder Dokumente zu erhalten;
g) den Zugang zu Informationen aus dem Steuerregister gemäß dem Übertragungsverfahren zu erhalten, das in einem Protokoll festgelegt ist, das zwischen dem ONRC und der Nationalen Steuerverwaltung (ANAF) geschlossen wurde.
h) die elektronische Übermittlung von Standarderklärungen zur Betriebsgenehmigung an die zuständigen Behörden und Institutionen im Bereich der Betriebsgenehmigung;
i) Bereitstellung von Informationen und/oder Dokumenten aus dem Register der letztendlichen Nutznießer;
j) Zusammenarbeit mit Behörden und öffentlichen Institutionen auf regionaler Ebene auf der Grundlage von Kompetenzübertragungen, die vom Handelsregister ausgestellt wurden;
k) andere gesetzlich vorgesehene Aufgaben.

Artikel 26

(1) Die vom Handelsregisteramt erbrachten Hilfestellungen bestehen in:
a) Vorabberatung zu den rechtlichen Formalitäten für die Erstellung und Änderung der Satzungen juristischer Personen, für die Registrierung von Einzelunternehmern, Einzelunternehmen, Familienunternehmen und für die Ausfüllung des Registrierungsantrags und der Standardformulare, die für die Registrierung im Handelsregister verwendet werden;
b) technisches Verfassen des Registrierungsantrags;
c) Erstellung von Standarderklärungen;
d) die Ausarbeitung der Satzung oder das Ausfüllen des Musterformulars für die Satzung, die Ausarbeitung von Satzungsänderungen sowie anderer Unterlagen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen, in Fällen rechtlicher Personen;
e) Erstellung der Gründungsurkunde für Familienunternehmen und Änderungen derselben;
f) Feste Termine für von den Hilfsdiensten erstellte Dokumente;
g) die Registrierung der Anträge auf Registrierung und der zugehörigen Dokumente der Antragsteller, die bei Bedarf gemäß diesem Gesetz Unterstützung erhalten haben.
(2) Die Unterstützung wird durch rechtliche Fachkräfte in den Handelsregisterbüros bereitgestellt.
(3) Die Beratungsdienste werden auf Antrag vor der Einreichung der Registrierungsanmeldung beim Handelsregister gewährt.
(4) Die Modalitäten für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Unterstützung und die damit verbundenen Gebühren werden durch einen Erlass des Justizministers auf Vorschlag des Handelsregisters festgelegt. Die in Absatz 1 lit. a) bis c) und g) genannten Unterstützungsleistungen werden unentgeltlich erbracht.

Artikel 27

(1) Im Rahmen seiner Zuständigkeiten sammelt, verarbeitet und bearbeitet das Handelsregisteramt, einschließlich der Handelsregisterämter, Daten und Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unter Einhaltung der Gesetzgebung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenfluss.
(2) Die personenbezogenen Daten der Nutzer des Online-Service-Portals der ONRC werden beim Erstellen des Benutzerkontos des Service-Portals gesammelt, verarbeitet und verarbeitet.
(3) Im Rahmen der Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse verarbeitet das Handelsregister (ONRC) die personenbezogenen Daten der folgenden Kategorien von betroffenen Personen:
a) natürliche Personen, die eine Funktion ausüben oder eine Stellung innehaben, die mit der Registrierung ihrer Identifikationsdaten im Handelsregister in Verbindung mit juristischen Personen oder juristischen Formen der Geschäftstätigkeit natürlicher Personen verbunden ist;
b) natürliche Personen, die als tatsächlicher Nutznießer gelten;
c) natürliche Personen, die die Herausgabe von Informationen/ Feststellungszertifikaten/ Kopien/ beglaubigten Kopien/ Auszügen aus dem Handelsregister und Fachinformationen beantragen;
Es gibt keine idiomatische Übersetzung für diesen Satz ins Deutsche.
e) natürliche Personen oder Vertreter natürlicher Personen, die die Inanspruchnahme der Hilfsleistungen beantragen;
f) natürliche Personen oder, je nach Fall, natürliche Vertreter juristischer Personen, die die Durchführung der vorregistrierenden/registrierenden Operationen im Handelsregister beantragen;
g) natürliche Personen, die vom Fachmann beauftragt wurden, den Antrag beim Handelsregister einzureichen;
h) natürliche Personen oder, falls zutreffend, natürliche Vertreter der betroffenen oder geschädigten juristischen Personen, die die Registrierung von Anträgen beim Handelsregister beantragen;
i) natürliche Personen, die in den zur Unterstützung der Registrierungsanträge vorgelegten Dokumenten genannt sind;
j) Benutzer des Online-Service-Portals der ONRC.
(4) Der Austausch von Informationen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen, der auf der Grundlage von Zusammenarbeitsprotokollen zur Erfüllung einer ausdrücklichen rechtlichen Verpflichtung erfolgt, erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
(5) Die Liste der Behörden und öffentlichen Einrichtungen, mit denen das Handelsregister ein Zusammenarbeits-Protokoll abschließt, wird auf der Internet-Seite des Handelsregisters veröffentlicht.
(6) Die von der ONRC und den Handelsregisterämtern ausgestellten Informationsmitteilungen, historischen Berichte und Feststellungsbescheinigungen sowie die beglaubigten Kopien der zur Unterstützung der Registrierungsanträge eingereichten Unterlagen enthalten alle im Handelsregister eingetragenen personenbezogenen Daten, wenn sie auf Antrag der betroffenen Personen oder von Institutionen oder Behörden im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Ausübung einer Funktion weitergegeben werden, während sie an andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich anderer öffentlicher Institutionen, gemäß Artikel 11 Absatz (1) weitergegeben werden, mit Ausnahme der folgenden Daten: Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat.
(7) Zur Gewährleistung des öffentlichen Charakters des Handelsregisters reichen die Antragsteller neben dem Antrag auch eine Ausfertigung der zur Anmeldung erforderlichen Unterlagen ein, aus denen bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat hervorgehen.
(8) Die ONRC veröffentlicht auf ihrer Website/im Online-Service-Portal Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.

Kapitel III Der Status des Registrators

Artikel 28

(1) Der Registrar ist das juristische Fachpersonal innerhalb der ONRC, das ermächtigt ist, den öffentlichen Service der rechtlichen Kontrolle vor der Registrierung im Handelsregister durchzuführen.
(2) Der Registerführer entscheidet durch Beschluss über Anträge auf Eintragung in das Handelsregister und andere Anträge auf Eintragungen im Handelsregister.
(3) Die von dem Notar vorgenommenen Niederschriften, mit seiner handschriftlichen oder elektronischen Unterschrift versehen, sind öffentliche Urkunden und haben die gesetzlich vorgesehene Beweis- und Exekutorikraft.
(4) Bei der Ausübung seiner Dienstpflichten darf der Urkundsbeamte keinerlei Einschränkungen, Einflussnahmen, Druck, Zwang oder Einschüchterungen durch natürliche oder juristische Personen oder Behörden unterliegen.

Artikel 29

(1) Durch Beschluss des Generaldirektors der ONRC kann eine Person als Registerführer ernannt werden, wenn sie kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) rumänischer Staatsbürger, Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatsbürger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist und seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hat;
b) kennt die rumänische Sprache, schriftlich und mündlich;
c) sind voll geschäftsfähig;
(d) ist Juristin und hat mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in der Rechtsbranche;
e) keine Verurteilungen wegen Dienstvergehen oder dienstbezogener Straftaten oder wegen vorsätzlicher anderer Straftaten hat;
f) nicht operativer Mitarbeiter, einschließlich verdeckter, Informant oder Kollaborateur der Nachrichtendienste ist;
g) aus medizinischer und psychologischer Sicht für die Ausübung des Amtes geeignet ist;
h) die Prüfung oder das Auswahlverfahren für diese Position bestanden haben.
(2) Die Funktion des Registrators ist eine juristische Fachfunktion, deren Ausübung als juristische Fachalterität gilt.

Artikel 30

Der Registrar führt folgende Aufgaben aus:
a) prüft die Registrierungsanträge und andere Anträge im Handelsregister sowie die zur Unterstützung vorgelegten Unterlagen, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen für die beantragte Registrierung erfüllt sind;
b) überprüft die in den Identitätsdokumenten enthaltenen Daten, die den Registrierungsanträgen der natürlichen Personen oder, falls zutreffend, den rechtlichen Vertretern der juristischen Personen, deren Bevollmächtigten sowie anderen Personen beigefügt sind, deren Identitätsdaten im Handelsregister eingetragen werden sollen, und fordert gegebenenfalls gemäß Artikel 105 Absatz (2) die physische Anwesenheit dieser Personen an;
c) überprüft, ob die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen für die Registrierung des Unternehmens im Handelsregister und im Firmenkatalog erfüllt sind;
(d) Erledigt die Registrierungsanträge, genehmigt die Gründung juristischer Personen und ordnet deren Eintragung in das Handelsregister an, führt die Veröffentlichung der Akte, Fakten und Anmerkungen im Handelsregister sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung Rumäniens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch und veröffentlicht die vorgesehenen Aufzeichnungen im Bulletin;
(e) Erledigt Anträge auf Registrierung und führt die Registrierung von Zweigniederlassungen juristischer Personen, natürlichen Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen im Handelsregister durch, führt die Bekanntmachung von Akten, Fakten und Erwähnungen im Handelsregister und die Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens sowie im Bulletin durch;
f) Erledigt Anträge auf Registrierung und andere Anträge im Handelsregister und entscheidet über die Registrierung von Akten, Tatsachen und Hinweisen, die im Handelsregister eingetragen und im Amtsblatt der Regierung Rumäniens sowie im Bulletin veröffentlicht werden müssen;
g) erfüllt Anträge auf Registrierung von Änderungen der Satzung im Handelsregister;
h) korrigiert materielle Fehler in den Urteilen;
i) nimmt die Abgabe der eidesstattlichen Erklärungen über die Erfüllung der Bedingungen für den Betrieb von natürlichen und juristischen Personen entgegen, die gemäß dem Gesetz verpflichtet sind, die Registrierung/Anmeldung im Handelsregister zu beantragen, und ordnet die Eintragung der Daten aus diesen Erklärungen sowie der Änderungen und Übermittlung derselben an die zuständigen Behörden per elektronischer Mittel an, ebenso wie die Eintragung der Benachrichtigungen über den Stopp/das Verbot der Geschäftstätigkeit, die von den zuständigen staatlichen Behörden ausgegeben wurden;
j) prüft, ob die für den Sitzverleg einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlichen Unterlagen und Formalitäten erfuellt sind;
k) andere gesetzlich vorgesehene Aufgaben auszuüben.

Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 94 des Gesetzes Nr. 161/2003 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei der Ausübung öffentlicher Ämter, öffentlicher Funktionen und im Geschäftsleben sowie zur Verhinderung und Ahndung von Korruption gelten für den Registrar.

Artikel 32

(1) Der Registrar kann Anträge auf Registrierung im Handelsregister nicht bearbeiten, die von Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschließlich sowie Anträge auf Registrierung in Bezug auf eine juristische Person, in der diese die Qualität von Partnern, Aktionären, Mitgliedern, Administratoren, Direktoren, bevollmächtigten Personen oder Prüfern haben.
(2) Ist der mit dem Registrierungsantrag befasste Registrierungsbeamte in einem der in Absatz 1 genannten Fälle, so ist er verpflichtet, sich zu enthalten und die Leitung des Handelsregisteramts unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um die Zuweisung der Angelegenheit an einen anderen Registrierungsbeamten zu ermöglichen.
(3) Falls kein beim Handelsregisteramt eingereichter Registrierungsantrag aufgrund des in Absatz 1 genannten Grundes oder aus anderen objektiven Gründen nicht bearbeitet werden kann, stellt das ONRC sicher, dass der Antrag durch die Ernennung eines Registrierers aus einem anderen Handelsregisteramt oder aus dem ONRC bearbeitet wird.
(4) Im Fall des Absatzes 2 wird eine Kopie des Registrierungsantrags und der beigefügten Unterlagen per elektronischer Mittel an das Handelsregisterbüro übermittelt, bei dem der zur Bearbeitung des Antrags bestimmte Registerführer tätig ist. Die vom Registerführer erlassene Entscheidung wird am Tag ihrer Erlassung per elektronischer Mittel an das ursprünglich angerufene Handelsregisterbüro übermittelt, das die Unterlagen an den Antragsteller herauszugeben hat.

Artikel 33

Die Registrierung hat die Verpflichtung zur Erklärung des Vermögens und der Interessen gemäß dem Gesetz Nr. 176/2010 über die Integrität bei der Ausübung öffentlicher Ämter und Würden, zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 144/2007 über die Gründung, Organisation und Funktion der Nationalen Integritätsagentur sowie zur Änderung und Ergänzung anderer Rechtsvorschriften, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Artikel 34

(1) Die Registrierung wird jährlich bewertet, um die Erfüllung der Kompetenz- und Leistungskriterien im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu überprüfen.
(2) Die Bewertung wird vom Direktor des Handelsregisteramts durchgeführt, in dem der Registerführer tätig ist, oder, im Falle der Unmöglichkeit, von dessen Ersatzmann.
(3) Im Bewertungsverfahren sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) die Erfuellung der Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, die in der Stellenbeschreibung aufgefuhrt sind;
b) der Grad an spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, persönlichen Fähigkeiten im Verhältnis zu den Anforderungen der Stelle;
c) Einhaltung der Organisations- und Funktionsregelung, der internen Regelung und des ethischen Codes;
d) Organisationsfähigkeiten.
(4) Für jedes der Bewertungskriterien sind Bewertungsindikatoren vorgesehen. Auf der Grundlage der für jeden Bewertungsindikator vergebenen Punkte wird die Gesamtpunktzahl berechnet.
(5) Die Leistungskriterien, die in der Bewertungsmatrix aufgeführt sind, werden mit Noten von 1 bis 5 bewertet, wobei die Note die Erfüllung des Leistungskriteriums bei der Erreichung der festgelegten individuellen Ziele widerspiegelt. Die Note 1 stellt dabei das Mindestniveau dar, während die Note 5 das Höchstniveau darstellt.
(6) Je nach der erreichten Gesamtpunktzahl erhält der Prüfling eine der folgenden Bewertungen: „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „unbefriedigend“.
(7) Die Erlangung der Bewertung „unbefriedigend“ führt zur Entlassung aus der gehaltenen Position und zum Übergang zu einer anderen Position, die der beruflichen Ausbildung entspricht, falls zutreffend.
(8) Die Punktzahl für jeden Bewertungsindikator, die Gesamtpunktzahl, die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Bewertung sowie die erreichte Einstufung sind im Bewertungsformular festzuhalten.
(9) Die Bewertung kann nicht von einer Person durchgeführt werden, die mit dem registrierten Bewerteten verheiratet ist oder mit diesem verwandt oder verschwägert ist, bis zum vierten Grad einschließlich; in diesen Fällen wird die Bewertung von den Personen durchgeführt, die vom Generaldirektor des ONRC schriftlich ernannt wurden und von diesem genehmigt wurden.
(10) Der unzufriedene Bewerber kann gegen die Bewertung innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Erhalt des Bewertungsbogens Einspruch einlegen.
(11) Die Beschwerde wird innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Einreichung von einem Komitee bestehend aus dem Generaldirektor des ONRC oder, falls dies nicht möglich ist, einem stellvertretenden Generaldirektor und zwei Direktoren des ONRC, die durch Entscheidung des Generaldirektors des ONRC ernannt werden, entschieden.
(12) Der Beschluss der Kommission wird dem Registerführer mitgeteilt und kann innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.

Artikel 35

Verletzungen der Dienstpflichten durch die Registrierenden ziehen disziplinarische, zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung nach sich, je nachdem, was zutrifft.

Artikel 36

(1) Die Registrare haften disziplinarisch für die Begehung der folgenden als Disziplinarverstöße geltenden Handlungen:
a) wiederholte Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten;
b) wiederholte Fahrlässigkeit bei der Ausführung der Arbeiten;
c) unbegründete Abwesenheit vom Dienst;
d) wiederholte Nichteinhaltung der Arbeitszeiten;
(e) Verletzung der Berufsgeheimnisse oder der Vertraulichkeit der mit dieser Eigenschaft verbundenen Arbeiten;
(f) unbegründete Weigerung, Dienstaufgaben zu erfüllen;
g) Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über Pflichten, Unvereinbarkeit, Interessenkonflikte und gesetzliche Verbote;
h) Verletzung der Geschäftsordnung, der Organisations- und Funktionsregelung und des Ethik-Codes der ONRC.
(2) Die disziplinarischen Sanktionen sind wie folgt:
a) schriftliche Abmahnung
b) eine Kürzung des Grundgehalts um bis zu 15 %, für einen Zeitraum von einem bis drei Monaten;
c) Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags für einen Zeitraum von einem bis drei Monaten;
d) disziplinarische Kündigung des Arbeitsvertrags.
(3) Bei der Bestimmung der disziplinarischen Sanktion sind die Ursachen und die Schwere des Verstoßes, die Umstände, unter denen der Verstoß begangen wurde, der Grad der Schuld und die Folgen des Verstoßes, das allgemeine Verhalten des Registrators während des Dienstes sowie eventuelle frühere disziplinarische Sanktionen in seiner Akte zu berücksichtigen.
(4) Disziplinarische Sanktionen werden innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von der Begehung des Verstoßes verhängt, jedoch nicht später als ein Jahr nach der Tat.

Artikel 37

(1) Die disziplinarische Untersuchung ist obligatorisch und muss vor der Anwendung der Sanktion durchgeführt werden, wobei die in Artikel 36 Absatz (4) festgelegten Fristen einzuhalten sind.
(2) Bei Verstößen der Registrierungsstellen gegen dieses Gesetz wird eine Untersuchung durch eine Kommission durchgeführt, die vom Generaldirektor des ONRC ernannt wird und aus einem stellvertretenden Generaldirektor des ONRC und zwei Direktoren aus den Abteilungen des ONRC besteht.

Artikel 38

(1) Der Registrar wird in folgenden Fällen suspendiert:
a) auf Antrag des Registrators aus berechtigtem Grund;
b) als er wegen einer der in Artikel 29 Absatz (1) Buchstabe e) genannten Straftaten angeklagt wurde;
c) gegen ihn die Anordnung der Untersuchungshaft oder des Hausarrests ergangen ist;
d) wenn gegen den Notar die Vorsorgemaßnahme der richterlichen Kontrolle oder der richterlichen Kontrolle auf Kaution verhängt wurde und er verpflichtet wurde, seinen Beruf oder seine Tätigkeit nicht auszuüben, oder wenn andere Sicherheits-/Pflicht-/Überwachungsmaßnahmen verhängt wurden, die die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten verhindern;
) wenn er endgültig wegen einer Straftat verurteilt wurde, die nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat;
f) wenn er an einer psychischen Krankheit leidet, die ihn daran hindert, seine Funktion ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Während der Suspendierung von der Position erhält der Registrar keine Gehaltsansprüche, die der Position des Registrars entsprechen. Diese Zeit stellt keine Arbeits- und juristische Fachalter nicht dar.
(3) Während der Aussetzung gemäß Abs. 1 Z 3 werden dem Registrierer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung gezahlt.
(4) Während der Suspendierung von der Funktion gelten für den Registerführer nicht die Bestimmungen des Artikels 31.
(5) Der Schreiber kann auch dann aus dem Amt suspendiert werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren wegen einer Dienstpflichtverletzung oder einer anderen vorsätzlichen Straftat im Zusammenhang mit dem Dienst eingeleitet wurde, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist; er wird dann auf eine andere Exekutivposition entsprechend seiner Ausbildung versetzt.
(6) Im Falle der Freispruchs-, Strafaufschub- oder Strafaufhebungsentscheidung sowie im Falle der Einstellung des Strafverfahrens wird der Schreiber in all seine vorherigen Rechte, einschließlich seiner Position, wieder eingesetzt und erhält eine Entschädigung für die Rechte, die ihm während seiner Suspendierung von dieser Position vorenthalten wurden.

Artikel 39

(1) Das Arbeitsverhältnis des Registrators endet in folgenden Fällen:
a) Rücktritt;
b) gesetzliche Rente;
c) als Folge der Anwendung der disziplinarischen Sanktion der Kündigung des Arbeitsvertrags;
d) als Folge einer endgültigen Verurteilung wegen einer Dienstvergehen oder einer mit dem Dienst in Zusammenhang stehenden Straftat oder der vorsätzlichen Begehung einer anderen Straftat;
) als Folge der endgültigen Verurteilung zur zusätzlichen Strafe der Verbote der Ausübung der Funktion;
f) in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Innerhalb von drei Tagen nach dem endgültigen Urteil des Verurteilten muss das Vollstreckungsgericht dem ONRC eine Kopie des Urteilsausschnitts übermitteln, um die Entscheidung über die Entlassung aus dem Amt zu treffen.
(3) Der Registrar hat die Pflicht, die Geschäftsführung des Handelsregisters über den Stand des Strafverfahrens zu informieren.

Artikel 40

Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen die Vorschriften des Arbeitsrechts, soweit sie vereinbar sind.

Kapitel IV: Registrierungsverfahren

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 41

Vor Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit sind die in Artikel 4 Absatz (1) genannten Fachkräfte verpflichtet, sich beim Handelsregister anzumelden.

Artikel 42

(1) Das ONRC stellt auf seiner Website und auf dem Online-Service-Portal für die in der Gesellschaftsgesetzgebung Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen geregelten Gesellschaftsformen Musterverträge zur Verfügung, die bei der Online-Gründung verwendet werden.
(2) Auf der Website und dem Online-Service-Portal der ONRC sind auch andere Formulare und Musteranträge in rumänischer Sprache verfügbar, die im Online-Verfahren zur Gründung, Registrierung und Genehmigung der Geschäftstätigkeit verwendet werden.
(3) Das ONRC stellt dem Antragsteller auch eine englische Version des Muster-Gesellschaftsvertrags, anderer Musterformulare sowie von Dokumentvorlagen zur Information zur Verfügung.
(4) Das Musterstatut wird durch einen Erlass des Justizministers, auf Vorschlag des Handelsregisters, genehmigt.

Artikel 43

(1) Während der Ausübung ihrer Tätigkeit oder bei deren Beendigung sind die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fachkräfte verpflichtet, die Registrierung der Angaben zu den Handlungen und Tatsachen zu beantragen, deren Registrierung gesetzlich vorgeschrieben ist, spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Handlungen oder dem Zeitpunkt des Eintritts der zur Registrierung verpflichteten Handlungen oder Tatsachen.
(2) Die Registrierung von Erwähnungen kann auch auf Antrag der betroffenen Person in den gesetzlich vorgesehenen Fällen innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie von der Handlung oder Tatsache Kenntnis erlangt hat, die registriert werden soll.

Artikel 44

Für die in den Artikeln 41 und 43 genannten Vorgänge werden keine Steuern und Gebühren erhoben.

Artikel 45

(1) Zur Eintragung gerichtlicher Entscheidungen in den Fällen, die gesetzlich vorgesehen sind, übermitteln die Gerichte eine beglaubigte Abschrift der rechtskräftigen oder, wenn gesetzlich vorgesehen, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, in der die für die Eintragung im Handelsregister erforderlichen Angaben enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten gerichtlichen Entscheidungen können auch in elektronischer Form über das System zur Interkonnektivität des integrierten IT-Systems der Handelsregisterbehörde mit dem ECRIS-System übermittelt werden.

Artikel 46

(1) Die Registrierung und die Erwähnungen sind ab dem Datum ihrer Registrierung im Handelsregister oder der Veröffentlichung der Aufzeichnungen im Amtsblatt Rumäniens oder im elektronischen Bulletin des Handelsregisters, wo dies gesetzlich vorgeschrieben ist, gegenüber Dritten wirksam.
(2) Die von der natürlichen oder juristischen Person vor dem 16. Tag ab dem Datum ihrer Registrierung im Handelsregister durchgeführten Operationen sind nicht gegenüber Dritten durchsetzbar, die nachweisen können, dass sie keine Kenntnis von ihnen hatten.
(3) Die Person, die verpflichtet ist, eine Aufzeichnung zu fordern, kann Dritten nicht die nicht aufgezeichneten Handlungen oder Tatsachen entgegensetzen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass diese ihnen bekannt waren. Dritte können die Handlungen oder Tatsachen, die nicht veröffentlicht wurden, immer dann geltend machen, wenn die Unterlassung der Veröffentlichung ihnen keine Wirkung verleiht.
(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen den im Handelsregister eingetragenen Daten und denen in den Dokumenten der im Handelsregister eingetragenen beruflichen Akte gemäß Artikel 8, gelten die im Handelsregister eingetragenen Daten gegenüber Dritten als vorrangig.
(5) Bei in der Amtszeitschrift oder gegebenenfalls im Amtsblatt der Regierung veröffentlichten Dokumenten und Informationen gilt folgendes: Besteht ein Widerspruch zwischen diesen und den im Register aufgezeichneten Daten und Dokumenten, so gehen letztere gegenüber Dritten vor.
(6) Treten die in Absatz 5 genannten Unstimmigkeiten aus Gründen auf, die dem Fachmann nicht angelastet werden können, so korrigiert das Handelsregisteramt oder, falls zutreffend, die „Autonome Behörde Amtliches Amtsblatt“ die Registereintragung und veröffentlicht auf eigene Kosten auf Antrag des Fachmanns den korrigierten Text in Auszügen.

Artikel 47

(1) Aktualisierte Informationen zu den Rechtsvorschriften, die die Werbung für Handlungen, Tatsachen und Erwähnungen von Personen regeln, die der Registrierung im Handelsregister unterliegen, werden von der ONRC auf ihrer Internetseite und auf dem Online-Service-Portal sowie auf dem europäischen E-Justice-Portal veröffentlicht.
(2) Die für die Veröffentlichung auf dem europäischen E-Justiz-Portal erforderlichen Informationen werden vom Handelsregister gemäß den technischen Regeln und Anforderungen des Portals übermittelt.

Abschnitt 2 Verfügbarkeit prüfen und Firma reservieren

Artikel 48

(1) Firmen sind in lateinischen Buchstaben geschrieben.
(2) Keine Angabe, die über die Art oder den Umfang der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit oder über die Lage des Antragstellers irreführen könnte, darf der Firma hinzugefügt werden.
(3) Das Unternehmen kann nicht getrennt vom Handelsvermögen, in dem es verwendet wird, veräußert werden.

Artikel 49

(1) Jede neue Firma muss sich von den bestehenden unterscheiden.
(2) Es ist verboten, einen Firmennamen zu verwenden, der die Wörter „wissenschaftlich“, „Akademie“, „akademisch“, „Universität“, „universitär“, „Schule“, „schulisch“ oder deren Derivate sowie „Notar“, „Exekutor“, „Anwalt“, „Rechtsberater“, „rechtliche Beratung“ oder Wörter enthält, die mit Berufen in Verbindung stehen, die die Ausübung öffentlicher Autorität beinhalten.
(3) Es kann kein Firmenname eingetragen werden, der die Wörter "national", "rumänisch", "Institut" oder deren Derivate oder Wörter oder Wortgruppen enthält, die für zentrale öffentliche Behörden und Institutionen charakteristisch sind, wenn dies zu einer Verwechslung mit dem Namen einer zentralen oder lokalen öffentlichen Behörde oder Institution führen könnte.

Artikel 50

(1) Die Verfügbarkeitsprüfung des Firmennamens erfolgt auf Antrag des Interessenten durch das Handelsregisteramt vor der Erstellung der Gründungsunterlagen oder, falls zutreffend, der Änderung des Firmennamens. Die Verfügbarkeitsprüfung und Reservierung des Firmennamens kann auch über das Online-Service-Portal erfolgen.
(2) Zur Durchführung der Anmeldung ist die Gesellschaft verpflichtet, die Prüfung der Erfüllung der Bedingungen der Verfügbarkeit und der Spezifität gegenüber den im Handelsregister eingetragenen oder reservierten Firmen sowie hinsichtlich anderer gesetzlich vorgesehener Bedingungen in Bezug auf die Firma durchzuführen.
(3) Eine Firma ist verfügbar, wenn sie nicht einem anderen natürlichen oder juristischen Person gehört, die im Handelsregister eingetragen ist, oder wenn sie nicht für die Registrierung reserviert ist.
(4) Eine Firma hat einen charakteristischen Zug, wenn der Name nicht generisch ist und sich von anderen zuvor im Handelsregister eingetragenen Firmennamen unterscheidet. Die technischen Besonderheiten einer Firma sind in durch einen Erlass des Justizministers genehmigten methodischen Normen festgelegt.
(5) Es ist nicht möglich, ein Unternehmen zu reservieren und zu registrieren, das bereits reserviert ist, für den in den Gesetzen vorgesehenen Zeitraum, oder das im Handelsregister eingetragen ist.
(6) Die nach der Prüfung und Reservierung ausgestellte Bescheinigung ist einen Monat ab Ausstellungsdatum gültig.

Artikel 51

(1) Das Recht zur exklusiven Nutzung der Firma wird durch die Registrierung im Handelsregister erworben.
(2) Die Registrierung eines Unternehmens im Handelsregister durch andere Personen als den Inhaber der eingetragenen Marke gemäß dem Gesetz Nr. 84/1998 über Marken und geografische Angaben, in der neu gefassten Fassung, zieht die Haftung des Antragstellers nach sich.

Artikel 52

(1) Die Firma eines Einzelunternehmers, der die Verpflichtung zur Registrierung im Handelsregister hat, umfasst seinen Vor- und Nachnamen sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich Einzelunternehmer oder Einzelunternehmen.
(2) Bei Namens- und Vornamenidentität mit einer anderen natürlichen Person oder Einzelunternehmen, Familienunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind oder für die Eintragung reserviert sind, wird die Firma durch die Anfangsbuchstaben des Vornamens des Vaters oder der Mutter oder durch den vollständigen Vornamen ergänzt, und wenn nach der Ergänzung die Identität weiterhin besteht, wird eine weitere Angabe hinzugefügt, die die Person oder die Art ihres Geschäfts genauer identifiziert.
(3) Der Name eines Familienunternehmens umfasst den vollen Namen des Familienmitglieds, das die Gründung des Familienunternehmens initiiert hat, oder seinen Namen und seine Initialen, zusammen mit dem Hinweis "Familienunternehmen", geschrieben in voller Länge.

Artikel 53

Die Bezeichnung einer Personengesellschaft muss mindestens den Namen eines Gesellschafters und die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft“ enthalten, wobei die Abkürzung „o.H.G.“ zulässig ist.

Artikel 54

Die Firma einer einfachen Kommanditgesellschaft muss mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter mit dem Zusatz „e.K.“ enthalten.

Artikel 55

Wenn der Name einer Person, die nicht Teil der Gesellschaft ist, mit deren Zustimmung im Firmennamen einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft erscheint, wird diese Person unbeschränkt und solidarisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Die gleiche Regel gilt für den Komplementär, dessen Name im Firmennamen einer Kommanditgesellschaft erscheint.

Artikel 56

Die Firma einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien besteht aus einem Eigenname, der sie von der Firma anderer Gesellschaften unterscheidet, und muß die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ oder, je nach Fall, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ enthalten.

Artikel 57

Die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht aus einem Firmennamen, dem gegebenenfalls der Name eines oder mehrerer Gesellschafter beigefügt werden kann, und der Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“.

Artikel 58

Die Firma einer Kleinunternehmens des Jungunternehmers setzt sich aus einem Eigennamen und dem ganz geschriebenen Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Jungunternehmer“ oder der Abkürzung „GmbH - JU“ zusammen.

Artikel 59

Der Name einer europäischen Gesellschaft setzt sich aus einem Eigennamen zusammen, der von der Abkürzung „SE“ für die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) begleitet oder gefolgt wird.

Artikel 60

Die Bezeichnung der autonomen Anstalt, nationalen Gesellschaft oder nationalen Firma ist die, die in der Gründungsurkunde festgelegt wurde.

Artikel 61

Die Firma des nationalen Forschungsinstituts ist die, die in der Gründungsurkunde festgelegt wurde.

Artikel 62

Die Firma der Genossenschaft besteht aus einem Eigennamen und dem Zusatz „Genossenschaft“.

Artikel 63

(1) Der Name einer Kreditgenossenschaft besteht aus einem Eigennamen, gefolgt von den Wörtern „Kreditgenossenschaft“ oder „Genossenschaftsbank“ sowie dem Namen der Stadt, in der sich ihr Hauptsitz befindet.
(2) Der gewählte Satz ist für alle Genossenschaften des gleichen genossenschaftlichen Netzes verbindlich.

Artikel 64

Die Firma der Zentralgenossenschaftskasse setzt sich aus dem in Artikel 62 genannten eigenen Namen zusammen, gefolgt von den Ausdrücken „Zentralgenossenschaftskasse“ oder „Zentralgenossenschaftsbank“.

Artikel 65

Der Name einer landwirtschaftlichen Genossenschaft besteht aus einer eigenen Bezeichnung, gefolgt von dem Ausdruck „landwirtschaftliche Genossenschaft“.

Artikel 66

Der Name einer Europäischen Genossenschaft besteht aus einem Eigennamen, gefolgt oder vorangestellt von der Bezeichnung „Europäische Genossenschaft“ oder der Abkürzung „EG“ und, wenn die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft beschränkt haftbar sind, auch der Angabe „beschränkt haftbar“.

Artikel 67

Die Firma der wirtschaftlichen Interessengemeinschaft besteht aus einem Eigennamen, der von der Bezeichnung „Wirtschaftliche Interessengemeinschaft“ oder den Initialen „WIG“ gefolgt oder vorausgegangen wird.

Artikel 68

Der Name einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung setzt sich aus einem Eigennamen zusammen, der entweder von der Bezeichnung „Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder den Initialen „E.W.I.V.“ gefolgt oder begleitet wird.

Artikel 69

Die Niederlassung einer juristischen Person folgt den Regeln, die für die juristische Form gelten, in der diese Person gegründet wurde, und kann gegebenenfalls durch das Wort „Niederlassung“ ergänzt werden, gemäß der Option dieser registrierten juristischen Person.

Artikel 70

(1) Der Name der Zweigstelle setzt sich zusammen aus dem Namen der juristischen Person, die sie eröffnet hat, der Bezeichnung des Ortes, an dem sich der Sitz dieser Person befindet, gefolgt von dem Wort „Zweigstelle“ und der Bezeichnung des Ortes, an dem sich der Sitz der Zweigstelle befindet.
(2) Hat derselbe Rechtsträger in derselben Ortschaft mehrere Zweigniederlassungen errichtet, so kann der in Abs. 1 genannten Anmerkungen eine Kennzeichnung beigefügt werden, die sie voneinander unterscheidet.

Abschnitt 3: Registrierungsantrag

Artikel 71

(1) Der Antrag auf Registrierung im Handelsregister für natürliche Personen und Einzelunternehmen umfasst:
a) Vor- und Nachname, persönliche numerische Kennung, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort gemäß dem gesetzlich ausgestellten Personalausweis, Art des Personalausweises, Serie/Nummer, Aussteller des Personalausweises, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum, Ehestand, falls zutreffend;
b) Firma und Geschäftssitz sowie gegebenenfalls Zweigniederlassungen;
c) E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer, unter der der Antragsteller mit dem ONRC in Kontakt treten und Benachrichtigungen erhalten möchte;
d) das Betriebsobjekt, mit Angabe des Bereichs und der Haupt- und Nebentätigkeit;
e) Datum und Unterschrift.
(2) Der Antrag auf Registrierung eines Familienunternehmens beim Handelsregister umfasst:
a) Vor- und Nachname jedes Mitglieds, persönliche Identifikationsnummer, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Familienmitgliedschaft, Familienstand, gemäß einem rechtmäßig ausgestellten Identitätsdokument, Art des Identitätsdokuments, Seriennummer/Nummer, Aussteller des Identitätsdokuments, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum, Ehegattenstatus, falls zutreffend;
b) die Identifikationsdaten des durch die Gründungsurkunde ernannten Vertreters, gemäß dem gesetzlich ausgestellten Identitätsdokument, die Art des Identitätsdokuments, die Serie/Nummer, der Aussteller des Identitätsdokuments, das Ausstellungsdatum und das Ablaufdatum;
c) Firma und Geschäftssitz oder Betriebsstätte;
d) E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter denen sie mit dem ONRC korrespondieren und Benachrichtigungen erhalten möchte;
e) Gegenstand der Tätigkeit, mit Angabe des Bereichs und der Haupt- und Nebentätigkeit;
f) Datum und Unterschrift.
(3) Der Registrierungsantrag wird von den in dem Anhang der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016, mit späteren Ergänzungen, vorgesehenen Unterlagen begleitet.

Artikel 72

(1) Der Antrag auf Registrierung einer juristischen Person gemäß Art. 4 Abs. (1) umfasst:
a) Name und Vorname, persönliche numerische Code, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort des Vertreters der juristischen Person, gemäß dem Identitätsdokument, das gesetzlich ausgestellt wurde, mit Angabe seiner Qualität, Art des Identitätsdokuments, Serie/Nummer, Aussteller des Identitätsdokuments, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum, ggf. Ehenstand;
b) die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
c) Sitz der Gesellschaft;
d) E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer, unter der der Antragsteller mit dem Handelsregister in Kontakt treten und Benachrichtigungen erhalten möchte, sowie, falls vorhanden, die Internetseite;
e) Daten, Unterschrift.
(2) Der Antrag wird von den Dokumenten begleitet, die von dem Gesetz, das die rechtlichen Regelungen für jede der juristischen Personen, die der Registrierungspflicht unterliegen, vorgegeben sind.
(3) Dem Registrierungsantrag sind auch die Nachweise über die von den zuständigen Behörden als Voraussetzung für die Registrierung im Handelsregister erteilten Lizenzen oder Genehmigungen beizufügen, wenn die Ausstellung solcher Lizenzen oder Genehmigungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn die Lizenzen oder Genehmigungen von öffentlichen Einrichtungen oder Spezialbehörden der zentralen öffentlichen Verwaltung erteilt werden, fordert das ONRC diese auf, Kopien der Lizenzen oder Genehmigungen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Wenn die Gründer juristische Personen sind, die im Handelsregister eingetragen sind, werden die Daten über die gesetzlichen Vertreter und deren Vertretungsbefugnis sowie über den Status der juristischen Person aus dem Handelsregister bezogen, und im Fall von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das System der Verknüpfung der Handelsregister.

Artikel 73

(1) Der Antrag auf Registrierung einer Zweigstelle einer juristischen Person umfasst:
a) Firmenname der Zweigniederlassung, wie im Handelsregister eingetragen;
b) Sitz der Zweigniederlassung;
c) E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter denen der Antragsteller mit dem ONRC korrespondieren und Benachrichtigungen erhalten möchte;
d) Name und Vorname, Geburtsort und -tag, persönliche Identifikationsnummer, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Vertreter der juristischen Person, die die Niederlassung eröffnet, sowie der Personen, die unmittelbar mit der Tätigkeit der Niederlassung befasst sind, wobei anzugeben ist, ob die ihnen übertragenen Befugnisse gemeinsam oder einzeln ausgeübt werden, gemäß Gründungsakt, Art des Identitätsdokuments, Serie/Nummer, Aussteller des Identitätsdokuments, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum;
e) Handelsregister, in dem die rechtliche Person, die die Niederlassung eröffnet, registriert ist, und Registrierungsnummer;
f) Datum und Unterschrift.
(2) Dem Registrierungsantrag sind beizufügen:
a) Nachweis der Niederlassung;
b) Der Beschluss der Hauptversammlung/des Verwaltungsrates, bzw. des Direktoriums über die Errichtung der Zweigniederlassung, der auch den Geschäftszweck der Zweigniederlassung sowie die Ernennung, Abberufung und Identität der Personen, die mit der Leitung der Zweigniederlassung beauftragt sind, enthalten muss.
c) eine schriftliche Erklärung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb erfüllt sind;
d) Kopien der Ausweisdokumente der Vertreter der juristischen Person, die direkt mit den Aktivitäten der Zweigstelle befasst sind;
Die Übersetzung lautet: "e) Informationen aus dem Steuerregister des Vertreters der juristischen Person, der direkt mit den Aktivitäten der Zweigstelle befasst ist, die vom Handelsregisteramt (ONRC) von der Steuerbehörde (ANAF) erhalten werden, oder, wenn diese Person ein ausländischer Staatsbürger ist, eine eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie keine Handlungen begangen und sich nicht in Situationen befunden hat, die in das Steuerregister eingetragen sind, sowie dass sie in Rumänien nicht steuerlich registriert ist."
f) eine schriftliche Erklärung des Vertreters der juristischen Person, der unmittelbar mit den Aktivitäten der Zweigniederlassung befasst ist, aus der hervorgeht, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt;
g) in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen der Vorlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten Lizenzen/Genehmigungen als Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister, wenn die Ausstellung solcher Lizenzen/Genehmigungen gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Das Handelsregisteramt am Sitz der Zweigniederlassung übermittelt dem Handelsregisteramt am Hauptsitz des Berufstätigen eine Abschrift der vorgenommenen Registereintragung, um sie in das betreffende Handelsregister einzutragen.
(4) Rumänische Rechtspersonen, die im Ausland Zweigstellen eröffnen, sind verpflichtet, diese beim rumänischen Handelsregister anzumelden, nachdem sie in den jeweiligen Staaten registriert wurden. Wenn die Zweigstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnet wird, erfolgt die Anmeldung automatisch, sobald die Registrierungsbenachrichtigung vom Handelsregister des Mitgliedstaats empfangen wurde. Die Bestätigung des Empfangs der Benachrichtigung wird vom ONRC an das Handelsregister des Mitgliedstaats weitergeleitet.

Artikel 74

(1) Der Antrag auf Registrierung von Zweigstellen ausländischer juristischer Personen umfasst:
a) Firmenname und Rechtsform der ausländischen juristischen Person sowie gegebenenfalls der Zweigstelle, sofern diese sich vom Firmennamen der juristischen Person unterscheidet, wie er im Handelsregister eingetragen ist;
b) das Register, in dem die ausländische juristische Person eingetragen ist, die Registrierungsnummer und gegebenenfalls die EU-Identifikationsnummer;
c) Sitz der Zweigniederlassung;
d) E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer, die für die Korrespondenz mit dem Handelsregister und für den Erhalt von Benachrichtigungen verwendet werden sollen;
e) Name, Vorname und Position der Vertreter der ausländischen juristischen Person und der Personen, die direkt mit der Tätigkeit der Zweigstelle beschäftigt sind, mit Angabe, ob die ihnen übertragenen Befugnisse gemeinsam oder getrennt gemäß der Satzung ausgeübt werden, sowie Art, Serie/Nummer, Aussteller, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Identitätsdokuments;
f) bei Zweigniederlassungen von juristischen Personen aus Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sind, ist auch das anwendbare nationale Recht der juristischen Person anzugeben;
g) Datum und Unterschrift.
(2) Dem Registrierungsantrag sind die in § 73 Absatz 2 genannten Unterlagen beizufügen sowie, bei Zweigniederlassungen von juristischen Personen aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, folgende Unterlagen:
a) die aktuelle Satzung und die Statuten der juristischen Person aus dem Ausland, sofern sie in separaten Dokumenten enthalten sind, zusammen mit allen Änderungen dieser Dokumente, oder die aktualisierte Satzung, übersetzt ins Deutsche von einem vereidigten Übersetzer;
b) Dokumente, die den Sitz der juristischen Person im Ausland, ihren Geschäftszweck und mindestens einmal jährlich den Wert des gezeichneten Kapitals belegen, sofern diese Informationen nicht in den unter lit. a) genannten Dokumenten enthalten sind.
c) ein Zertifikat, das die Existenz der Gesellschaft bestätigt, ausgestellt vom Register, in dem die ausländische juristische Person registriert ist, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die rumänische Sprache, die von einem autorisierten Übersetzer angefertigt wurde.
(3) Das Handelsregister übermittelt über das System zur Verknüpfung der Handelsregister dem Handelsregister am Sitz der ausländischen juristischen Person eine Ausfertigung der Eintragung der Zweigniederlassung.
(4) Im Falle von Zweigstellen, die von juristischen Personen eröffnet wurden, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, werden beim Handelsregister am Sitz der Zweigstelle die Jahresabschlüsse des Wirtschaftsbeteiligten eingereicht, wie sie erstellt, geprüft und gemäß dem rumänischen Recht oder, falls zutreffend, dem Recht veröffentlicht wurden, das die ausländische juristische Person regelt, sofern dies gleichwertige Rechnungslegungsregeln vorsieht, die in der Europäischen Union gelten.
(5) Die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in Rumänien Zweigniederlassungen gründen, erfolgt durch die Veröffentlichung in diesem Mitgliedstaat.

Artikel 75

(1) Die zur Unterstützung der Anträge auf Registrierung vorgelegten Unterlagen müssen in rumänischer Sprache verfasst sein.
(2) Bewerber für die Registrierung oder eingetragene Personen im Handelsregister können Dokumente zur Unterstützung ihrer Registrierungsanträge in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums einreichen, deren Staatsangehörige sie sind, zusammen mit Übersetzungen in die rumänische Sprache, die von einem autorisierten Übersetzer erstellt wurden.
Bei der Antragstellung kann auch die Veröffentlichung der in eine der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übersetzten Dokumente sichergestellt werden, wobei die Dokumente in einer von einem vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung eingereicht werden müssen.
(4) Die in eine Fremdsprache übersetzten Dokumente sind entweder in zwei Spalten zu verfassen, wobei in der ersten Spalte der Text in rumänischer Sprache und in der zweiten Spalte der Text in der Fremdsprache enthalten ist, oder in aufeinanderfolgender Weise, zuerst der Text in rumänischer Sprache, gefolgt von dem Text in der Fremdsprache.
(5) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den in der rumänischen Sprache veröffentlichten Unterlagen und freiwillig veröffentlichten Übersetzungen sind letztere gegenüber Dritten nicht verbindlich; Dritte können sich jedoch auf die freiwillig veröffentlichten Übersetzungen berufen, es sei denn, die Gesellschaft kann nachweisen, dass ihnen die Version der obligatorischen Veröffentlichung bekannt war.
(6) Die Handelsregisterstellen gewähren den Zugang zu den in Abs. 3 genannten Dokumenten und deren Kopien unter denselben Bedingungen wie zu Dokumenten in rumänischer Sprache.

Artikel 76

(1) Die zur Unterstützung des Registrierungsantrags eingereichten Unterlagen, die zur Kategorie der offiziellen Dokumente gehören, werden beim Handelsregister wie folgt vorgelegt:
a) im Original - für Staaten, mit denen Rumänien Abkommen geschlossen hat, die Bestimmungen über die Aufhebung der Notwendigkeit der Legalisierung und anderer ähnlicher Formalitäten enthalten;
b) im Original – für die Staaten, für deren Rechtsakte die Vorschriften der Europäischen Union diese Form vorsehen;
c) in der Originalform mit der beglaubigten Kopie - für die Staaten, die Vertragspartner des Übereinkommens über die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden sind, das am 5. Oktober 1961 in Den Haag angenommen wurde, dem Rumänien durch die Regierungsverordnung Nr. 66/1999, genehmigt durch das Gesetz Nr. 52/2000, mit späteren Änderungen, beigetreten ist, mit Ausnahme der in den Buchstaben a) und b) genannten Staaten;
d) im Original, mit beglaubigter Übersetzung - für Staaten, auf die keine der in den Buchstaben a)-c) genannten Fälle zutrifft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen müssen von einer beglaubigten Übersetzung in die rumänische Sprache in Originalform oder in elektronischer Form begleitet werden, die vom Notar gemäß Artikel 84 Absatz 2 unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen übermittelt wird.

Artikel 77

Lipsa unui element obligatoriu al cererii de înregistrare sau a unuia dintre înscrisurile obligatorii în susținerea acestora atrage respingerea cererii de înregistrare.

Artikel 78

(1) Das Format des Antrags auf Registrierung im Handelsregister wird durch einen Erlass des Justizministers auf Vorschlag des ONRC festgelegt.
(2) Das Format, die Sicherheitsmerkmale und die Struktur der Registrierungsbescheinigung, sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form, werden durch einen Erlass des Justizministers festgelegt, der von der ONRC vorgeschlagen wird.
(3) Das Format des Antrags auf Steuerregistrierung wird durch eine gemeinsame Verordnung des Präsidenten der Steuerbehörde und des Justizministers festgelegt und in den Antrag auf Registrierung im Handelsregister aufgenommen.

Abschnitt 4 Unterzeichnung des Antrags

Artikel 79

(1) Der Antrag auf Eintragung einer juristischen Person in das Handelsregister muss von deren gesetzlichem Vertreter oder von einem mit spezieller oder allgemeiner notariell beglaubigter Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten oder von einem auf der Grundlage einer Anwaltsvollmacht handelnden Anwalt oder von jedem der Gesellschafter, Aktionäre oder Mitglieder unterzeichnet werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung einer Zweigstelle einer juristischen Person mit Sitz in Rumänien oder im Ausland wird vom Vertreter der juristischen Person unterzeichnet, der direkt für die Aktivitäten der Zweigstelle verantwortlich ist, entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten mit einer notariell beglaubigten Sonder- oder Generalvollmacht, oder von einem Anwalt mit einer Anwaltsvollmacht.

Artikel 80

(1) Der Antrag auf Registrierung einer natürlichen Person, die als Einzelunternehmer tätig ist, wird entweder von der natürlichen Person, die die Registrierung als Einzelunternehmer beantragt, oder vom Inhaber des Einzelunternehmens persönlich oder durch einen Bevollmächtigten mit spezieller/allgemeiner Vollmacht und notariell beglaubigter Unterschrift oder von einem Anwalt mit Anwaltsvollmacht unterzeichnet.
(2) Der Antrag auf Registrierung eines Familienunternehmens wird vom durch den Gründungsvertrag bestellten Vertreter oder dessen speziell/allgemein bevollmächtigten Stellvertreter oder Anwalt mit Anwaltsvollmacht unterzeichnet.

Artikel 81

(1) Der Antrag auf Registrierung von Erwähnungen im Handelsregister oder, falls zutreffend, andere Anträge werden im Falle einer juristischen Person von deren gesetzlichem Vertreter oder von dessen speziell/allgemein bevollmächtigtem Vertreter oder Anwalt mit Anwaltsvollmacht unterzeichnet.
(2) Im Fall der natürlichen Person, die als Einzelunternehmer oder Familienunternehmen tätig ist, wird der Registrierungsantrag für die Eintragung oder, falls zutreffend, andere Anträge von der natürlichen Person unterzeichnet, die die Registrierung als Einzelunternehmer beantragt, vom Inhaber des Einzelunternehmens oder vom durch die Gründungsvereinbarung ernannten Vertreter oder deren Bevollmächtigten.
(3) Der Antrag auf Eintragung von Erwähnungen oder, falls zutreffend, andere Anträge in Bezug auf eine Zweigstelle einer in Rumänien oder im Ausland ansässigen juristischen Person werden von dem Vertreter der juristischen Person unterzeichnet, der direkt für die Aktivitäten der Zweigstelle verantwortlich ist, entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten mit einer notariell beglaubigten Sonder- oder Generalvollmacht, oder von einem Anwalt mit einer Anwaltsvollmacht.

Artikel 82

(1) Der Registrierungsantrag muss handschriftlich unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Satzung, einschließlich des Musterformulars, muss von allen Gründern oder deren gesetzlichen Vertretern mit einer handschriftlichen oder qualifizierten elektronischen Unterschrift unterzeichnet werden.

Artikel 83

Für die elektronische Registrierung beim Handelsregister wird als elektronisches Identifikationsmittel die qualifizierte elektronische Signatur verwendet, die im Rahmen eines elektronischen Identifikationssystems ausgestellt wurde, das in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 veröffentlichten Liste enthalten ist.

Abschnitt 5: Einreichen des Registrierungsantrags und anderer Anträge

Artikel 84

(1) Der Registrierungsantrag oder, falls zutreffend, eine andere Art von Antrag, zusammen mit den erforderlichen Registrierungsunterlagen, wird entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten von den in den Artikeln 79-81 genannten Personen beim Schalter oder durch Übermittlung per Post/Kurierdienst oder auf elektronischem Wege bei dem Handelsregister eingereicht, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich sich der Sitz/die Geschäftsräume/die berufliche Niederlassung derselben befinden.
(2) Wenn die Unterlagen, die zur Unterstützung der Registrierungsanträge vorgelegt werden, einschließlich der Satzung, von Notaren oder Anwälten erstellt werden, können diese auf elektronischem Wege die Registrierungsanträge und die begleitenden Unterlagen an die Handelsregisterämter übermitteln, wenn der Fachmann dies beantragt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, wobei diese die Identität des Antragstellers auf Registrierung bestätigen.
(3) Bei der Übermittlung auf elektronischem Wege sind die für die Registrierung erforderlichen Unterlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen oder, falls zutreffend, in beglaubigter Kopie von der Partei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen.
(4) Die eidesstattlichen Erklärungen, die gemäß dem Gesetz zur Unterstützung des Registrierungsantrags vorgelegt werden, können in Form einer notariell beglaubigten schriftlichen Erklärung vorgelegt werden und müssen beim Handelsregister oder per Post, Kurier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden.
(5) Das Handelsregisteramt trägt alle Angaben aus dem Antrag sowie die einzigartige Registrierungsnummer und die Angaben ein, die gemäß dem Gesetz im Handelsregister eingetragen werden müssen.

Artikel 85

(1) Der Registrierungsantrag sowie die unterstützenden Dokumente sind bei jedem Handelsregister-Büro einzureichen.
(2) Wenn eine juristische Person mit Sitz im Ausland mehrere Zweigniederlassungen im Inland errichtet, sind die in Artikel 73 Absatz (2) und Artikel 74 Absatz (2) genannten Unterlagen nur bei einer der Zweigniederlassungen einzureichen, und zwar bei der von der Gesellschaft gewählten, beim Handelsregister, in dem die anderen Zweigniederlassungen eingetragen sind, wobei anzugeben ist, durch welches Register die Publizitätspflichten wahrgenommen werden.

Artikel 86

Die Antragsteller und ggf. deren gesetzliche Vertreter/Bevollmächtigte sind dafür verantwortlich, dass die in den Anträgen auf Registrierung enthaltenen Angaben und die von ihnen vorgelegten Unterlagen rechtmäßig, echt und korrekt sind.

Artikel 87

Die Anmeldung beim Handelsregister erfolgt, sofern gesetzlich nicht anders geregelt, innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Verfassungsaktes oder des Änderungsaktes bei juristischen Personen sowie bei Einzelunternehmern, Einzelunternehmen und Familienunternehmen vor Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit oder, falls der Vertreter des Familienunternehmens den Antrag nicht stellt, innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Verfassungsvertrags.

Abschnitt 6 Eintragungen im Handelsregister

Artikel 88

Die beim Handelsregister bei der Registrierung von Einzelunternehmern, Einzelunternehmen und Familienunternehmen zu registrierenden Daten sind die in dem Registrierungsantrag enthaltenen sowie die folgenden:
a) ggf. der Name und Vorname, die persönliche Identifikationsnummer, der Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und -ort des Ehegatten/der Ehegattin des Inhabers der Einzelunternehmen/der berechtigten Person, die regelmäßig an der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens/der berechtigten Person teilnimmt;
b) die Registrierungsnummer beim Handelsregister, die einzigartige Registrierungsnummer und die EU-Identifikationsnummer;
c) Daten aus der Erklärung auf eigene Verantwortung in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen für den Betrieb/die Durchführung der Tätigkeit;
d) die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registerbuchs oder, falls zutreffend, des gerichtlichen Beschlusses, aufgrund dessen die Registrierung vorgenommen wurde.

Articolul 89

Die Registrierung von Unternehmen wird im Handelsregister mit den Daten in der Registrierungsanfrage sowie den Daten in der Satzung gemäß Artikel 7 Buchstaben a) bis h) und Artikel 8 Buchstaben a) bis o) des Gesetzes Nr. 31/1990, neu gefasst, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, sowie den Daten über den Unternehmensstatus, die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registrators, die Daten in der Selbstverpflichtungserklärung zur Erfüllung der Betriebs-/Geschäftstätigkeitsbedingungen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, EUID und die eindeutige Registrierungsnummer, der Name und der Sitz der unabhängigen, autorisierten Registergesellschaft, die das Aktienregister führt, falls zutreffend, gemäß Artikel 180 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 31/1990, neu gefasst, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, registriert.

Artikel 90

Die beim Handelsregister bei der Eintragung nationaler Gesellschaften und nationaler Unternehmen zu registrierenden Daten sind die in Artikel 90 sowie in der Gründungsurkunde vorgesehenen.

Artikel 91

Für europäische Gesellschaften mit Sitz in Rumänien werden die in Artikel 89 aufgeführten Daten, die Daten über die Zeichnung/Einzahlung des in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über die Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Mindestkapitals sowie die Daten, die die Erfuellung der Bedingungen für den europäischen Charakter belegen, und gegebenenfalls die Daten über den Sitzverlegung aus/in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen.

Artikel 92

Die Registrierung von wirtschaftlichen Interessengruppen umfasst die Registrierung der obligatorischen Daten, die in dem Antrag auf Registrierung enthalten sind, die Daten in der Satzung gemäß Artikel 122 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 161/2003 mit späteren Änderungen und Ergänzungen, Daten über den Status des Unternehmens, die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registrators, Daten aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsbedingungen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, die EUID und die eindeutige Registrierungsnummer.

Artikel 93

Für europäische Interessengruppen mit Sitz in Rumänien werden die in Artikel 89 genannten Daten sowie Daten, die die Erfüllung der europäischen Bedingungen belegen, und gegebenenfalls Daten über den Sitzwechsel in ein anderes Land im Handelsregister eingetragen.

Artikel 94

Für Genossenschaften werden im Handelsregister die Daten aus dem Registrierungsantrag, die Daten gemäß Artikel 16 Absatz (1) Buchstaben a) bis j) und n) des Gesetzes Nr. 1/2005 über die Organisation und Funktion der Genossenschaften, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen, die Daten über den Status des Unternehmens, die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registers, die Daten aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsbedingungen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, die EUID und die einzigartige Registrierungsnummer eingetragen.

Artikel 95

Für landwirtschaftliche Genossenschaften werden im Handelsregister die Daten aus dem Registrierungsantrag, die Daten gemäß Artikel 11 Absatz (2) Buchstaben a, b und d des Landwirtschaftlichen Genossenschaftsgesetzes Nr. 566/2004, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die Daten über den Status des Unternehmens, die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registers, die Daten aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsbedingungen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, die EUID und die einzigartige Registrierungsnummer registriert.

Artikel 96

Für Genossenschaften werden im Handelsregister die in dem Antrag auf Eintragung und in der Satzung enthaltenen Pflichtangaben gemäß Artikel 351 der Dringlichen Regierungsvereinbarung Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und Kapitaladäquanz, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 227/2007, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die Angaben über den Status, die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registers, die Angaben aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsbedingungen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, die EUID und die einzigartige Registrierungsnummer eingetragen.

Artikel 97

Für europäische Genossenschaften mit Sitz in Rumänien werden auch Daten über die Zeichnung/Einzahlung des Mindestkapitals gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Daten, die die Erfüllung der Bedingungen für den europäischen Charakter belegen, Daten über den Status, die Anzahl und das Datum der Eintragung in das Handelsregister, Daten aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsbedingungen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, die EU-Identifikationsnummer und die einheitliche Registrierungsnummer sowie Daten über den Sitzwechsel aus/in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen.

Artikel 98

Die beim Handelsregister für Zweigniederlassungen juristischer Personen mit Sitz in Rumänien registrierten Daten sind die Daten aus dem Registrierungsantrag sowie die folgenden:
a) Der Beschluss der Hauptversammlung/des Verwaltungsrates, bzw. des Direktoriums, mit dem die Niederlassung errichtet wurde;
b) Daten über den Status der juristischen Person, die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registrators, Daten aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für den Betrieb oder die Durchführung der Tätigkeit, die Ordonnanznummer im Handelsregister, EUID und die einzigartige Registrierungsnummer.

Artikel 99

Für nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute, die auch wirtschaftliche Aktivitäten ausüben, einschließlich der Landwirtschaft, werden die folgenden Daten im Handelsregister eingetragen:
a) Gründungsurkunde;
b) Firma;
c) Sitz der Gesellschaft;
d) der Vermögenswert bei der Gründung;
) die Geschäftstätigkeit, einschließlich der Hauptgeschäftsbereiche und der genehmigten Geschäftsbereiche;
f) die Leitungsorgane und die Ernennung dieser, Vor- und Nachname, Geburtsort und -tag, persönliche Identifikationsnummer, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des physischen Vertreters, gemäß dem Identitätsdokument, das unter Einhaltung der geltenden Gesetze ausgestellt wurde, Art des Identitätsdokuments, Serie/Nummer, Aussteller des Identitätsdokuments, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum;
g) Einheiten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit;
h) Daten über den Status, die Anzahl und das Datum der Registrierung, die Daten aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsbedingungen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, die EU-Identifikationsnummer und die einzigartige Registrierungsnummer;
i) andere gesetzlich vorgesehene Erwähnungen.

Artikel 100

(1) Im Handelsregister werden bei Zweigniederlassungen ausländischer juristischen Personen die Angaben aus dem Registrierungsantrag gemäß Art. 74 Abs. 1 und 4 sowie folgende Angaben eingetragen:
a) der Beschluss der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates, bzw. des Direktoriums, über die Errichtung der Zweigniederlassung;
b) Daten über den Status der juristischen Person, die Nummer und das Datum des Abschlusses des Registrators, Daten aus der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für den Betrieb oder die Durchführung der Tätigkeit, die Ordonnanznummer im Handelsregister, EUID und die einzigartige Registrierungsnummer.
(2) Im Handelsregister werden Angaben über
a) Eröffnung und Beendigung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person;
b) dem Präventivkonkursverfahren, dem die juristische Person oder ähnlichen Verfahren unterliegt;
c) Auflösung, Liquidation, Abschluss der Liquidation und Löschung der juristischen Person;
d) Namen und Befugnisse der Liquidatoren;
) Schließung der Niederlassung und Löschung aus dem Handelsregister;
f) die Einreichung der jährlichen Finanzberichte juristischer Personen, die denselben Publizitätsformalitäten unterliegen, die für die Finanzberichte rumänischer juristischer Personen vorgesehen sind, mit Ausnahme der Gesellschaft aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Falle derer die Publizität der Finanzberichte in diesem Mitgliedstaat durchgeführt wird.
(3) Nach Durchführung der in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Eintragung durch das Handelsregisteramt am Sitz der Niederlassung benachrichtigt das ONRC über das System zur Verknüpfung der Register das Handelsregister des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person registriert ist, über die Schließung der in Rumänien gelegenen Niederlassung und deren Löschung aus dem Register.

Artikel 101

(1) Das Handelsregister erhält über das System für die Interkonnektivität der Handelsregister eine Benachrichtigung, die Informationen zu den in Artikel 100 Absatz (2) Buchstaben a), c) und f) genannten Angaben sowie zu Änderungen der folgenden Daten der juristischen Person enthält: Bezeichnung, Sitz, Registrierungsnummer, Rechtsform, gesetzliche Vertreter, um diese von Amts wegen im Handelsregister zu registrieren.
(2) Das ONRC bestätigt durch das Interkonnektionssystem den Empfang der Benachrichtigung gemäß Abs. (1) und leitet sie unverzüglich an das Handelsregister weiter, in dem die Zweigstelle registriert ist, um die Daten im Handelsregister zu aktualisieren.
(3) Im Falle, dass die juristische Person aus dem Register des Mitgliedstaats der Europäischen Union gelöscht wurde, löscht das Handelsregisterbüro, in dem die Zweigstelle registriert ist, diese unverzüglich nach Erhalt der Benachrichtigung, die die entsprechenden Informationen und Dokumente gemäß Absatz 1 enthält, über das ONRC.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten nicht für Zweigniederlassungen juristischer Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die infolge einer Änderung ihrer Rechtsform, eines Zusammenschlusses oder einer Aufspaltung der juristischen Person oder einer grenzüberschreitenden Umwandlung aus dem Register gelöscht wurden.
(5) Im Falle der Schließung einer von einer rumänischen juristischen Person in einem Mitgliedstaat eröffneten Niederlassung bestätigt das rumänische Handelsregister über das Interkonnektionssystem den Erhalt der Benachrichtigung durch das Handelsregister, in dem die Niederlassung eingetragen ist, und leitet diese an das Handelsregister am Sitz der Niederlassung weiter, damit diese unverzüglich die entsprechende Eintragung vornimmt.

Artikel 102

Das Handelsregister des rumänischen Unternehmens benachrichtigt unverzüglich das Handelsregister des Mitgliedstaates, in dem die rumänische juristische Person eine Zweigstelle eröffnet hat, über Änderungen in Bezug auf folgende Elemente der juristischen Person:
a) Firma;
b) Geschäftssitz
c) Registrierungsnummer beim Handelsregister und EU-Identifikationsnummer;
d) Rechtsform;
e) Vertreter der juristischen Person;
f) Einreichung der Jahresabschlüsse;
g) Eröffnung und Einstellung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person;
h) Eröffnung und Schließung eines Präventiv-Sanierungsverfahrens, dem die juristische Person unterliegt, oder Bestätigung einer Präventiv-Restrukturierungsvereinbarung gemäß dem Gesetz Nr. 85/2014 über Präventivmaßnahmen und Insolvenzverfahren, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
i) Auflösung, Liquidation der juristischen Person, Abschluss der Liquidation und Löschung der juristischen Person.

Artikel 103

(1) Im Handelsregister werden Angaben zu folgenden Punkten eingetragen:
a) Änderungen der Akte, Fakten und Daten, die im Handelsregister eingetragen sind;
b) Änderung des Sitzes von juristischen Personen;
c) Spenden, Verkauf, Vermietung, Mobiliarhypothek des Handelsfonds, Vollstreckungs- und Erbschaftsübertragungsakten, zusammen mit den gesetzlich vorgesehenen Dokumenten sowie alle anderen Akte, die Änderungen der Registrierungen im Handelsregister in Bezug auf den Handelsfonds vornehmen;
d) Scheidungsentscheidungen, die während der wirtschaftlichen Tätigkeit gefällt wurden, wenn einer der Ehegatten als Gesellschafter/Aktionär/Mitglied/Mitglieder einer Genossenschaft/Einzelunternehmer/Vertreter oder Mitglied einer Familienfirma fungiert, Änderungen ihres Familienstandes, ihrer ehelichen Güter und Aufzeichnungen, die die Aufteilung des Eigentums für Personen mit den oben genannten Qualifikationen vornehmen;
e) Vermögenswerte, die für die Mitglieder eines Familienunternehmens, für den Einzelunternehmer und für den Inhaber eines Ein-Mann-Unternehmens bestimmt sind;
f) Eröffnung und Schließung eines vorbeugenden Vergleichsverfahrens, Bestätigung einer vorbeugenden Restrukturierungsvereinbarung gemäß Gesetz Nr. 85/2014 mit späteren Änderungen und Ergänzungen;
g) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich grenzüberschreitender Verfahren, gerichtliche Sanierung, Konkurs aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder Mitteilungen gemäß dem Gesetz Nr. 85/2014 mit späteren Änderungen und Ergänzungen oder besonderen Gesetzen im Bereich der Insolvenz sowie andere Erwähnungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften;
h) die Verfügungsbeschränkung des als natürliche Person registrierten Unternehmers, des Inhabers eines Einzelunternehmens oder der Mitglieder einer Familienunternehmen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen;
i) das Verbot, als ergänzende Strafe durch endgültigen gerichtlichen Beschluss, die Tätigkeit auszuüben, die für die Begehung des Vergehens verwendet wurde, oder den Beruf oder die Berufung auszuüben, im Falle einer natürlichen Person, die als Einzelunternehmer, Inhaber eines Einzelunternehmens, Mitglied einer Familienunternehmen oder als Gründer, Partner/Aktionär, Mitglied einer juristischen Person, Verwalter, Mitglied des Verwaltungsrats, Direktor, Mitglied der Direktion, Prüfer oder Rechnungsprüfer registriert ist, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
j) endgültige Verurteilung der juristischen Person;
k) andere Maßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, und dem Gesetz Nr. 135/2010 über das Strafprozessgesetzbuch, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
l) andere Maßnahmen in Bezug auf die im Handelsregister vorgenommenen Eintragungen, die von Gerichtsbeschlüssen, einschließlich prozessualer Handlungen, die den Wortlaut eines Gerichtsbeschlusses wiedergeben, oder von anderen gerichtlichen Stellen angeordnet wurden, mit entsprechender Änderung der im Handelsregister eingetragenen Daten;
m) von öffentlichen Institutionen und Behörden ausgestellte Dokumente, die im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben erstellt wurden und mit den im Handelsregister eingetragenen Daten in Verbindung stehen;
n) die Einrichtung einer Versicherungssperre, einer Pfändung, anderer versicherungsrechtlicher Maßnahmen;
o) Verzichtserklärungen der Geschäftsführung, der Bevollmächtigten und der Rechnungsprüfer, falls zutreffend;
p) alle anderen Änderungen der Akte, der Fakten und Daten, die im Handelsregister eingetragen sind.
(2) Der Verwalter, der Direktor, der Bevollmächtigte, der Zensor und der Prüfer sind verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen oder andere Maßnahmen, die die Einstellung der Auswirkungen von aufgezeichneten Maßnahmen anordnen, zu beantragen und im Handelsregister aufzuzeichnen.

Artikel 104

(1) Die Gerichtsbehörden sind verpflichtet, dem Handelsregister binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, Kopien der Entscheidungen zu übermitteln, die sich auf Akte, Tatsachen und Anmerkungen beziehen, deren Eintragung in das Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) In seinem Urteil verfügt das Gericht auch über die entsprechende Eintragung in das Handelsregister sowie, falls erforderlich für die Eintragung in das Handelsregister, die Einreichung anderer Dokumente durch den Fachmann oder die interessierte Person, die für die Eintragung der jeweiligen Erwähnung im Handelsregister erforderlich sind.

Abschnitt 7 Verfahren vor dem Notar

Artikel 105

(1) Der Registrierungsantrag beim Handelsregister wird vom Registrar anhand der Unterlagen innerhalb eines Werktags ab dem Datum der Antragstellung bearbeitet.
(2) Abweichend von Abs. 1 fordert der Registerführer bei Verdacht auf Identitätsfälschung des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder anderer Personen, deren Identität im Registrierungsverfahren nach dem Gesetz überprüft wird, deren körperliche Anwesenheit an. Die körperliche Anwesenheit ist nicht erforderlich, wenn der Registrierungsantrag und die zur Unterstützung vorgelegten Unterlagen, einschließlich der Satzung, von Notaren oder Anwälten erstellt wurden.
(3) Im Rahmen des Online-Gründungsvorgangs sind, wenn der Registrar aufgrund von Abs. (2) eine physische Anwesenheit ausnahmsweise verlangt, alle anderen Schritte des Verfahrens vollständig online durchzuführen.
(4) Wenn Informationen und/oder Unterlagen über das System der Verknüpfung der Handelsregister der Mitgliedstaaten zu beschaffen sind, kann der Registerführer die Frist für die Entscheidung über den Registrierungsantrag verlängern.
(5) Auf Antrag der Partei oder ihres Vertreters wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
(6) Wenn die Bearbeitung des Antrags verschoben wurde und der Antragsteller einen Antrag auf Änderung des Bearbeitungstermins stellt, wird dieser registriert und der Antragsteller erhält einen Bearbeitungstermin von einem Werktag, wobei der Tag der Registrierung des Änderungsantrags nicht mitgezählt wird.
(7) Am Fristende sind die Registrierungsanträge zu bearbeiten, ohne dass eine weitere Fristverlängerung gewährt wird.
(8) Wenn der Antragsteller die Unterlagen, die zur Unterstützung des Antrags auf Registrierung vorgelegt wurden, ändert, werden die ursprünglich vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidung über den Antrag nicht mehr berücksichtigt.

Artikel 106

(1) Wenn der Registrierungsantrag und die zur Unterstützung vorgelegten Unterlagen oder der Muster-Gesellschaftsvertrag, je nach Fall, unvollständig sind oder den gesetzlichen Anforderungen für die Gründung, Einrichtung, Organisation und Funktion von Fachleuten, die zur Registrierung verpflichtet sind, nicht entsprechen, oder wenn der Registrar der Meinung ist, dass weitere Informationen oder Dokumente zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, setzt er eine Frist von höchstens 15 Kalendertagen fest, um die Mängel zu beheben oder die fehlenden Informationen zu ergänzen.
(2) Die Frist und die Gründe für die Verschiebung werden auf dem Online-Dienstleistungsportal der ONRC angezeigt und können auch über die Arbeitsstationen eingesehen werden, die in den Büros des Handelsregisters eingerichtet wurden.
(3) Die Frist für die Bearbeitung des Registrierungsantrags und die Frist für die Ausstellung der gesetzlich vorgesehenen Dokumente werden entsprechend angepasst.
(4) Wenn der Antragsteller die Registrierungsanfrage vor Ablauf der vom Registrar festgelegten Frist korrigiert/ergänzt und eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt, wird die Registrierungsanfrage am Tag nach der Korrektur/Ergänzung bearbeitet.
(5) Wenn der Antragsteller die in der Frist des Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, wird der Registrierungsantrag abgelehnt.

Artikel 107

(1) Wenn die gesetzlichen Anforderungen für die Gründung, Einrichtung, Organisation und den Betrieb von Fachleuten, die zur Registrierung verpflichtet sind, erfüllt sind, gibt der Registrar eine Entscheidung über die Zulassung des Registrierungsantrags innerhalb eines Werktags nach dem Datum der Einreichung des Antrags beim Handelsregister oder, falls zutreffend, nach dem Datum der Erfüllung aller vom Registrar angeordneten Formalitäten und dem Erhalt aller Dokumente und Informationen für die Gründung und Registrierung ab.
(2) Das Datum der Eintragung im Handelsregister ist das Datum, an dem die Eintragung tatsächlich in diesem Register vorgenommen wurde.
(3) Die Registrierung im Handelsregister erfolgt innerhalb von 24 Stunden ab dem Datum, an dem sie vom Registrierungsbeamten durch Abschlussurkunde verfügt wurde.
(4) Rechtspersonen erwerben die Rechtspersönlichkeit mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung in das Handelsregister.

Artikel 108

(1) Wenn die gesetzlichen Anforderungen für die Registrierung des Antrags nicht erfüllt sind, entscheidet der Registrar durch einen begründeten Beschluss über die Zurückweisung des Registrierungsantrags.
(2) Im Falle des Rückzugs des Antragstellers nimmt der Schreiber den Rückzug durch einen Abschluss zur Kenntnis.

Artikel 109

Die Vorschriften des Art. 105 Abs. (1) und Abs. (6)-(8), Art. 106, Art. 107 Abs. (1) und Art. 108 gelten entsprechend auch für die Entscheidung anderer Anträge auf Eintragung im Handelsregister.

Artikel 110

(1) Bei der Registrierung/Anmeldung wird ein Registrierungszertifikat ausgestellt, das die laufende Nummer im Handelsregister, die einzigartige Steueridentifikationsnummer, die EU-Identifikationsnummer sowie den Beschluss des Registrators und die aufgrund der Registrierung der Daten aus der Mustererklärung auf eigene Verantwortung über die Genehmigung zur Geschäftstätigkeit oder zum Geschäftsbetrieb ausgestellten Feststellungszertifikate sowie gegebenenfalls andere in diesem Gesetz vorgesehene Dokumente enthält.
(2) Bei der Eintragung von Erklärungen wird die Registrierung der Erklärungen zusammen mit dem von einem Notar ausgestellten Abschluss sowie gegebenenfalls den aufgrund der Registrierung der Daten aus der Mustererklärung auf eigene Verantwortung über die Genehmigung der Geschäftstätigkeit ausgestellten Bescheinigungen und anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Dokumenten ausgegeben.
(3) Die Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen nach Abs. 1 und 2 werden auf Antrag auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ausgestellt. Auf Antrag wird dem Antragsteller eine Kopie oder eine beglaubigte Abschrift der in Schriftform ausgestellten Unterlagen überlassen, die im Berufsakten des Berufsträger aufbewahrt werden.
(4) Sowohl bei der Registrierung als auch bei jeder Änderung der Satzung erhalten die Antragsteller zusammen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumenten aktuelle, tagesaktuelle Informationen aus dem Handelsregister über den Fachmann, der im Handelsregister registriert ist.
(5) Alle von der ONRC gemäß Abs. (1)-(4) ausgestellten Dokumente werden in rumänischer Sprache verfasst.

Artikel 111

(1) Die in Art. 110 Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen werden je nach Wahl des Antragstellers auf eine der folgenden Arten übermittelt:
a) direkt beim Schalter, in alphabetischer Reihenfolge, in den Geschäftsräumen der Handelsregisterämter;
b) durch elektronische Mittel;
c) per Post mit Rückschein, auf Kosten des Empfängers oder per Kurierdienst.
(2) Bei natürlichen Personen, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, bei Einzelunternehmen und Familienunternehmen kann die Übermittlung der Unterlagen auch über die Service- und Vertretungsstellen der Stadtverwaltungen gemäß der durch das Gesetz Nr. 182/2016 mit späteren Änderungen und Ergänzungen genehmigten Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 44/2008 erfolgen.
(3) Zur Übermittlung der Unterlagen in den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Arten gibt der Antragsteller in dem Antrag auf Eintragung und in allen anderen Anträgen an das Handelsregister die Person und die Post- oder E-Mail-Adresse an, an welche die Unterlagen zu übermitteln sind.
(4) Der Beschluss, der die Rücknahme des Antrags auf Registrierung zur Kenntnis nimmt, wird nicht mitgeteilt.
(5) Wenn der Antrag auf Registrierung/Anmeldung und die für die Registrierung erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden, erfolgt die Mitteilung der Registrierung durch den Registerführer und gegebenenfalls die Ausstellung der Registrierungsbescheinigung sowie die Ausstellung der aufgrund der Registrierung der Daten aus der eidesstattlichen Versicherung zur Geschäftstätigkeit erstellten Bescheinigung in derselben Form. Das Datum der Mitteilung gilt als der Zeitpunkt, zu dem sie dem Adressaten zur Verfügung steht. Die auf diese Weise übermittelten Registrierung des Registerführers, die Registrierungsbescheinigung und die aufgrund der Registrierung der Daten aus der eidesstattlichen Versicherung zur Geschäftstätigkeit erstellten Bescheinigungen gelten als authentische Dokumente.
(6) Auf ausdrücklichen Antrag des Berufstätigen, der in dem Registrierungsantrag oder später im Fall der Beantragung der Herausgabe elektronischer Dokumente enthalten ist, die die Registrierung im Handelsregister bestätigen, kann diesem eine Kopie/beglaubigte Kopie der in Absatz 1 vorgesehenen Dokumente nach dem in Buchstabenform ausgegebenen und im Aktenordner des Berufstätigen aufbewahrten Exemplar ausgehändigt werden.

Artikel 112

(1) Gegen den Beschluss des Registerführers gemäß Artikel 108 oder, falls zutreffend, gemäß Artikel 110 kann der Antragsteller innerhalb von zehn Kalendertagen ab der Zustellung des Beschlusses, wenn er die Zustellung gemäß Artikel 111 Absatz (1) Buchstaben b) und c) beantragt hat, Einspruch einlegen. In diesen Fällen kann der Antragsteller auch ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt Einspruch einlegen, wenn dieser früher als die Zustellung erfolgt.
(2) Im Fall des Artikels 111 Absatz 1 Buchstabe a) kann der Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung des Abschlusses im Amtsblatt Beschwerde einreichen, wenn der Abschluss nicht innerhalb der Frist für die Freigabe der Dokumentation vom Schalter abgeholt wird.
(3) Jeder Interessierte außer dem Antragsteller kann gegen die Entscheidung des Registrars innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum der Veröffentlichung im Bulletin oder innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufzeichnungen im Amtsblatt Rumäniens, falls das Gesetz dies vorsieht, Einspruch einlegen.

Artikel 113

(1) Die Beschwerde wird bei den Einzelunternehmern und Familienunternehmen bei dem Gericht eingereicht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Antragstellers befindet.
(2) Die Beschwerde wird bei den Handelsregisterausschüssen eingereicht, die sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Einreichung im Handelsregister vermerken und an das Gericht/Spezialgericht weiterleiten.
(3) Wenn die Beschwerde gegen die Entscheidung des Registerführers direkt beim Gericht/Gerichtsstand/Spezialgericht eingereicht wird, wird das Gericht den Antragsteller bei der ersten Gerichtsverhandlung darauf hinweisen, dass er bis zur nächsten Verhandlung nachweisen muss, dass die Einreichung der Beschwerde im Handelsregister vermerkt wurde.

Artikel 114

(1) Die Berichtigung von materiellen Fehlern im Inhalt der Protokollabschlüsse des Notars erfolgt durch Notarsbeschluss, von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten.
(2) Die Berichtigung von materiellen Fehlern, die im Inhalt der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen festgestellt wurden, wird durch einen Beschluss des Registrars auf Antrag der betroffenen Personen auf der Grundlage der entsprechend geänderten Unterlagen angeordnet.

Artikel 115

(1) Die Rekonstruktion der Akten von im Handelsregister eingetragenen Personen, ganz oder teilweise, wird vom Registerführer durch einen Beschluss von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten angeordnet.
(2) Der Registrar setzt die Frist fest, innerhalb der der Fachmann beglaubigte Kopien der beim Handelsregister eingereichten Unterlagen, der vom Handelsregister oder anderen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, natürlichen Personen oder anderen juristischen Personen ausgestellten Unterlagen, je nach Fall, vorlegen muss.
(3) Der Registrar kann die zuständigen Behörden und öffentlichen Institutionen, natürlichen und juristischen Personen, die die betreffenden Dokumente besitzen, auffordern, beglaubigte Kopien derselben vorzulegen.

Artikel 116

(1) Der Antragsteller des Registrierungsantrags oder, falls zutreffend, sein Bevollmächtigter kann gegen eine Gebühr Kopien der zur Unterstützung des Antrags eingereichten Unterlagen erhalten.
(2) Die anderen betroffenen Parteien können die Dokumente in der Akte der im Handelsregister eingetragenen Personen nur durch Anforderung von Kopien/beglaubigten Kopien dieser Dokumente mit Zahlung der gesetzlichen Gebühr nach Bearbeitung der Registrierungsanträge und Durchführung der Registrierungen im Handelsregister einsehen, es sei denn, besondere Gesetze sehen etwas anderes vor.
(3) Die Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden haben Zugang zum professionellen Dossier, das im Handelsregister eingetragen ist, und können es entweder in Papierform oder aus dem elektronischen Archiv konsultieren.

Artikel 117

(1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Handelsregisters und der Handelsregistergerichte wird beim ONRC ein Ausschuss für Analyse und einheitliche Praxis eingerichtet, nachstehend „Ausschuss“ genannt. Dem Ausschuss gehören Handelsregistrierungsbeamte und Rechtsfachkräfte an. Seine Zusammensetzung wird jährlich durch Beschluss des Generaldirektors des ONRC festgelegt.
(2) Je nach den Gegenständen der Beschwerde kann die Kommission spezielle Meinungen von Experten im Justizministerium oder in anderen Institutionen anfordern, mit denen das Handelsregister zusammenarbeitet.
(3) Die Kommission erstellt Meinungen zu den rechtlichen Aspekten, die aus der Analyse der Registrierungstätigkeit im Handelsregister hervorgehen, und macht diese den Strukturen innerhalb der ONRC und den Handelsregisterämtern bekannt.
(4) Die Organisation und das Funktionieren der Kommission werden durch eine Verordnung festgelegt, die durch einen Beschluss des Generaldirektors der ONRC genehmigt wird.

Abschnitt 8 Gerichtsverfahren

Artikel 118

(1) Das zuständige Gericht für die Bearbeitung von Beschwerden gegen die Entscheidungen des Registrars sowie für alle anderen Anträge im Zusammenhang mit der Handelsregistertätigkeit, die entweder von der ONRC oder von anderen interessierten Parteien gemäß dem Gesetz eingereicht wurden, ist das Gericht, dessen örtlicher Zuständigkeitsbereich der Geschäftssitz der natürlichen Person, der Einzelunternehmen oder der Familienunternehmen umfasst, bzw. das Tribunal oder, falls zutreffend, das spezialisierte Tribunal, dessen örtlicher Zuständigkeitsbereich der Sitz oder die Zweigstelle der juristischen Person umfasst.
(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Klage wird von einem Einzelrichter in Anwesenheit der Partei und der zuständigen Handelsregisterbehörde entschieden.
(4) Der Beschluss, mit dem die Beschwerde gelöst wird, ist vollstreckbar und unterliegt nur der Berufung. Die Berufungsfrist beträgt 15 Tage ab Zustellung des Beschlusses.

Artikel 119

(1) Das ONRC ist ein aktiver Prozessbeteiligter und kann in jedem Verfahren über Eintragungen im Handelsregister intervenieren, wobei das Interesse als gegeben gilt.
(2) Die von der ONRC gemäß diesem Gesetz eingereichten Anträge sind von der Stempelsteuer oder anderen gesetzlich vorgesehenen Gebühren/Zöllen/Kommissionen befreit.

Artikel 120

(1) Jede natürliche oder juristische Person, die durch eine Eintragung oder eine Angabe im Handelsregister beeinträchtigt ist, kann von dem Gericht, in dem die natürlichen Personen tätig sind, und von dem Spezialgericht, in dem die juristischen Personen tätig sind, die Löschung der beeinträchtigenden Aufzeichnung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der vorherigen Situation, entweder in ihrer Gesamtheit oder nur in Bezug auf bestimmte Elemente, verlangen.
(2) Der Antrag wird bei der Handelskammer eingereicht, bei der der Fachmann registriert ist, und dies wird im Handelsregister vermerkt. Innerhalb von drei Werktagen ab dem Datum der Einreichung leitet die Handelskammer den Antrag an das Gericht, das spezialisierte Gericht/Gericht weiter, das in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Fachmanns liegt, und im Falle einer in einem anderen Bezirk gegründeten Niederlassung, auf Antrag der betroffenen juristischen Person, an das spezialisierte Gericht/Gericht im Bezirk, in dem sich der Sitz der Niederlassung befindet.
(3) Das Gericht entscheidet über den Antrag unter gleichzeitiger Ladung des Handelsregisteramts und des Fachmanns.
(4) Der gerichtliche Beschluss zur Lösung des Antrags kann nur durch Berufung angefochten werden, und die Berufungsfrist beginnt für die anwesenden Parteien mit der Verkündung und für die abwesenden Parteien mit der Zustellung.
(5) Das Handelsregisteramt führt die Löschung durch und veröffentlicht den rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss im Amtsblatt. Zu diesem Zweck übermittelt das Gericht dem Handelsregisteramt den rechtskräftigen Beschluss.

Abschnitt 9: Registrierung der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der Bedingungen für den Geschäftsbetrieb/die Geschäftstätigkeit

Artikel 121

(1) Die Betriebsgenehmigung wird durch die Registrierung der eidesstattlichen Erklärung und der zugehörigen Daten im Handelsregister erteilt, mit denen der Antragsteller die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit aller im Geschäftsgegenstand erklärten Aktivitäten und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für deren Ausübung am Sitz der Gesellschaft/des Berufs oder an den Zweigstellen oder, falls zutreffend, außerhalb dieser übernimmt.
(2) Tätigkeiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt werden von den zuständigen Umweltbehörden an deren Sitz in Bezug auf den Umweltschutz genehmigt. Das Genehmigungsverfahren und die Liste der Aktivitäten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt werden durch eine Verordnung des zuständigen Ministers festgelegt und dem Handelsregister veröffentlicht.
(3) Die Tätigkeiten, für die das Gesetz besondere Bedingungen für die Genehmigung/Anmeldung der Geschäftstätigkeit vorsieht, werden von den zuständigen Behörden und Institutionen gemäß den in diesem Zusammenhang erlassenen Verfahren vor oder nach der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, für die eine Genehmigung erforderlich ist, genehmigt.
(4) Im Falle des Absatzes 3 schließen die beteiligten öffentlichen Behörden/Institutionen mit dem ONRC Kooperationsprotokolle ab, um die regelmäßige Übertragung der CAEN-Codes zu gewährleisten, die besondere Genehmigungs-/Anzeigebedingungen erfordern, sowie der Fachkräfte, deren Haupt- oder Nebentätigkeit diese Aktivitäten umfasst, für die der Registrar in seinem Abschluss die Notwendigkeit der Erlangung dieser Lizenzen oder der Anzeige anordnet, um die betreffende Tätigkeit unter legalen Bedingungen auszuüben.

Artikel 122

(1) Der Antragsteller muss zusammen mit dem Registrierungsantrag auch eine standardisierte Erklärung unter Eid über die Erfüllung der Bedingungen für den Geschäftsbetrieb/die Geschäftstätigkeit für den Hauptsitz/den beruflichen Sitz und/oder die Zweigniederlassungen oder, falls zutreffend, bei Dritten vorlegen.
(2) Die eigenen Büroaktivitäten des Unternehmens fallen nicht unter die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß Artikel 121 Absatz (1).
(3) Die Erklärung ist von den Gesellschaftern, den Geschäftsführern, dem Vertreter des juristischen Personen, der unmittelbar mit den Tätigkeiten der Zweigstelle befasst ist, der natürlichen Person, die die Registrierung als autorisierte natürliche Person beantragt, dem Inhaber des Einzelunternehmens, dem bestellten Vertreter des Familienunternehmens, handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen, aus der hervorgeht, dass die juristische Person, die Zweigstelle, die autorisierte natürliche Person, das Einzelunternehmen oder das Familienunternehmen alle im Geschäftsgegenstand erklärten Tätigkeiten an ihrem Sitz oder beruflichen Sitz und/oder an den Nebenstandorten, falls zutreffend, bei Dritten ausübt, wobei die gesetzlichen Bedingungen für den Betrieb im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes eingehalten werden.
(4) Wenn sich der Geschäftszweck oder die genehmigten Tätigkeiten ändern, der Sitz oder die Zweigstellen geändert werden oder wenn die natürlichen Personen, Einzelunternehmen, Familienunternehmen oder Gesellschaften, die seit ihrer Gründung oder Wiederaufnahme eine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, ihre Geschäftstätigkeit vorübergehend einstellen, muss der Antragsteller beim Einheitsbüro der Handelsregisterbehörde eine neue Standarderklärung für den Sitz und/oder die Zweigstellen einreichen, je nachdem, was zutrifft, und zwar für Dritte, die den aktuellen Stand widerspiegelt und alle im Geschäftszweck aufgeführten Tätigkeiten bestätigt.
(5) Das Handelsregister nimmt die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung über die Erfüllung der Bedingungen für den Betrieb/die Ausübung der Tätigkeit für den Sitz der Gesellschaft/des Berufs und/oder für jede Zweigniederlassung, gegebenenfalls gegenüber Dritten, und die in der Erklärung enthaltenen Angaben in das Handelsregister auf.
(6) Die eidesstattliche Erklärung über die Erfüllung der Betriebsvoraussetzungen ist dem Registrierungsantrag als Anlage beigefügt.
(7) Für den Sitz der Gesellschaft/Beruf und/oder für jede Zweigniederlassung, falls zutreffend, bei Dritten gibt das Handelsregisteramt zusammen mit dem Abschluss des Registerführers auch das Registrierungszertifikat oder, falls zutreffend, das Zertifikat der Anmerkungen und eine Bestätigung heraus, die bestätigt, dass die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung und die darin enthaltenen Daten registriert wurden.
(8) Das Muster der Selbstverpflichtungserklärung über die Erfuellung der Bedingungen für den Geschäftsbetrieb/die Geschäftstätigkeit sowie das Muster des Feststellungszertifikats, das bestätigt, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung und die darin enthaltenen Daten registriert wurden, werden durch einen Erlass des Justizministers genehmigt.
(9) Auf die in Absatz 7 genannten Bescheinigungen wird vom Handelsregister eine Siegelmarke aufgebracht. Bei elektronisch ausgestellten Bescheinigungen wird die Siegelmarke durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel ersetzt.

Artikel 123

(1) Zur Durchführung der Kontrollen durch die zuständigen öffentlichen Behörden/Institutionen im Bereich der Genehmigung und Überprüfung der Einhaltung der erklärten Bedingungen übermittelt das Handelsregisterbüro diesen auf elektronischem Wege Informationen aus den Mustererklärungen über die Erfüllung der Bedingungen für den Betrieb/die Ausübung der Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft/des Berufs und/oder an den Zweigstellen oder, falls zutreffend, an Dritte sowie die Identitätsdaten der registrierten Personen innerhalb von drei Werktagen ab dem Datum der Registrierung im Handelsregister.
(2) Die zuständigen Behörden/öffentlichen Einrichtungen gemäß Abs. 1 sind:
a) das Gesundheitsministerium, durch die territorialen öffentlichen Gesundheitsämter;
b) Die Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, durch ihre regionalen Strukturen;
c) das Ministerium für Umwelt, Wasser und Wälder durch seine regionalen Einheiten;
d) Das Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität über die regionalen Arbeitsinspektorate.

Artikel 124

(1) Nach der Kontrolle/Prüfung benachrichtigen die Behörden/öffentlichen Einrichtungen gemäß Artikel 123 Absatz (2), falls zutreffend, das Handelsregisteramt innerhalb von drei Arbeitstagen ab Erlass des Aktes über den Akt, durch den die Geschäftstätigkeit ausgesetzt oder verboten wurde, um im Handelsregister von Amts wegen registriert zu werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 übermittelten Dokumente müssen die folgenden Angaben enthalten, um in das Handelsregister eingetragen zu werden: Dokumententyp, Rechtsgrundlage für die Ausstellung, Identifikationsdaten des im Handelsregister eingetragenen Fachmanns, Adresse des Hauptsitzes oder der Zweigniederlassung, für die die genannten Maßnahmen getroffen wurden, Tätigkeiten, für die die Sanktion verhängt wurde, entsprechend der NACE-Nomenklatur, und gegebenenfalls der Zeitraum, für den die betreffende Maßnahme verhängt wurde.
(3) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Situation muss vom beim Handelsregister eingetragenen Berufsträger dem Handelsregister zur Registrierung mitgeteilt werden und von den zuständigen öffentlichen Behörden/Institutionen ausgestellte Dokumente zu diesem Zweck beigefügt sein. Wenn die Änderungen von den zuständigen öffentlichen Behörden/Institutionen mitgeteilt werden, werden sie vom Handelsregisteramt von Amts wegen registriert.

Zehnte Abteilung: Zuweisung der einzigartigen Registrierungsnummer und steuerliche Registrierung von Fachleuten, die zur Registrierung im Handelsregister verpflichtet sind

Artikel 125

Die Registrierung für Steuerzwecke erfolgt durch die Einreichung eines Registrierungsantrags bei der Einheitsstelle der Handelskammer beim Gericht, und die Zuweisung der einzigartigen Registrierungsnummer durch das Finanzministerium - ANAF ist von der Annahme des Registrierungsantrags im Handelsregister abhängig.

Artikel 126

(1) Zur Zuteilung der einzigartigen Registrierungsnummer durch die ANAF senden die Handelsregisterämter, direkt oder über das ONRC, die Daten der im Handelsregister vorgenommenen Registrierungen und die in dem Antrag auf steuerliche Registrierung enthaltenen Daten, die als Anlage zu dem Registrierungsantrag dienen, in elektronischer Form an die ANAF.
(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 übermittelten Daten weist die ANAF die eindeutige Registrierungsnummer zu.
(3) Die Struktur des einmaligen Registrierungscodes wird von der ANAF festgelegt.

Artikel 127

(1) Die Registrierungsurkunde mit der eindeutigen Registrierungsnummer ist das Dokument, das bestätigt, dass die juristische Person eine juristische Person geworden ist, d. h. dass die Fachleute im Handelsregister des Gerichts und in den Steuerbehörden registriert wurden.
(2) Die zuteil gewordene eindeutige Registrierungsnummer wird von allen Informationssystemen verwendet, die Daten über die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen verarbeiten, sowie von diesen in ihren Beziehungen zu Dritten, einschließlich Behörden und öffentlichen Einrichtungen, während ihres gesamten Bestehens.

Artikel 128

Die im Handelsregister eingetragene Fachkraft ist verpflichtet, auf Rechnungen, Angeboten, Bestellungen, Tarifen, Broschüren und allen anderen im Wirtschaftsleben verwendeten Dokumenten den Firmennamen, den Sitz oder die berufliche Adresse sowie die eindeutige Registrierungsnummer anzugeben.

Artikel 129

Das Gesetz Nr. 31/1990 über Gesellschaften, neu veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Rumäniens, Teil I, Nr. 1.066 vom 17. November 2004, einschließlich der späteren Änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    (2) Zu Gründern können Personen nicht bestellt werden, die nach dem Gesetz unmündig sind oder deren Recht, Gründer zu sein, durch endgültige gerichtliche Entscheidung als zusätzliche Strafe für die Verurteilung wegen Vermögensdelikten im Verstoß gegen das Vertrauen, Korruptionsdelikte, Untreue, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Straftaten gemäß dem Gesetz Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsvorschriften, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, oder für Straftaten gemäß diesem Gesetz verboten wurde.
  2. Nach Artikel 6 wird ein neuer Artikel, Artikel 6a, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Artikel 6^1

Prin semnarea actului constitutiv, fondatorii își asumă răspunderea pentru îndeplinirea condițiilor prevăzute la art. 6 pentru a fonda o societate, în actul constitutiv fiind prevăzută o clauză în acest sens.
3. Artikel 7 Buchstabe d) wird wie folgt geändert:
d) das gezeichnete Grundkapital, wobei die Einlagen jedes Gesellschafters, ob in Geld oder in Natur, der Wert der Einlagen in Natur und die Bewertungsgrundlage anzugeben sind; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die Zahl und der Nennbetrag der Geschäftsanteile sowie die Zahl der jedem Gesellschafter für seine Einlage zugeteilten Geschäftsanteile anzugeben;
4. In Artikel 7 wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe eingefügt:
d^1) die Art und Weise der Annahme der Beschlüsse der Generalversammlung der Gesellschafter, mit dem Votum aller Gesellschafter, im Falle, dass aufgrund der Parität der Beteiligung am Grundkapital keine absolute Mehrheit festgestellt werden kann;
5. In Artikel 7 werden die Buchstaben e) und i) wie folgt geändert:
(e) die die Gesellschaft vertretenden und verwaltenden Gesellschafter oder die nicht in eine Gesellschaft eingetretenen Geschäftsführer, deren Identifikationsdaten, die Dauer ihres Amtes, die ihnen übertragenen Befugnisse sowie ob sie diese gemeinsam oder einzeln auszuüben haben;
..................................................................................................
i) Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft; Verfahren zur Sicherstellung der Begleichung von Verbindlichkeiten oder deren Regulierung mit Gläubigern im Falle der Auflösung ohne Abwicklung, wenn sich die Gesellschafter über die Aufteilung und Abwicklung des Vermögens der Gesellschaft einig sind.
6. In Artikel 7 wird nach Buchstabe f) folgender Buchstabe eingefügt:
f^1) gegebenenfalls, soweit gesetzlich vorgesehen, die Angaben zur Identifizierung der letztendlichen Begünstigten und zu den Modalitäten der Ausübung der Kontrolle über die Gesellschaft;
7. Artikel 8 Buchstabe f Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
f^2) die Art der Gesellschaft, nämlich geschlossen oder offen, sowie alle Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Aktien;
8. In Artikel 8 wird nach Buchstabe k) folgender Buchstabe eingefügt:
k^1) je nach Fall die Daten zur Identifizierung der tatsächlichen Nutznießer und der Art und Weise, wie die Kontrolle über die Gesellschaft ausgeübt wird;
9. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 8 Absatz 1

Die in Art. 7 Buchst. a), e), e^1) und f^1) sowie in Art. 8 Buchst. a), g), h) und k^1) genannten Identifikationsdaten umfassen:
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, persönliche numerische Identifikationsnummer und gegebenenfalls deren Äquivalent gemäß der anwendbaren nationalen Gesetzgebung, Geburtsort und -datum, Wohnsitz/Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit, Identitätsdokument/Pass, Ausstellende Behörde, Ausstelldatum, Gültigkeitsdauer;
b) für juristische Personen: Firmenname, Sitz, Staatsangehörigkeit, Registrierungsnummer im Handelsregister und/oder einzigartige Registrierungsnummer, europäische Identifikationsnummer gemäß den geltenden nationalen Gesetzen.
10. Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 9^1

(1) Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind verpflichtet, den gesamten bei der Gründung festgesetzten Gesellschaftsbetrag einzuzahlen.
(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat 30 % des gezeichneten Grundkapitals spätestens drei Monate nach der Eintragung, jedoch vor Beginn des Geschäftsbetriebs, zu zahlen; der Rest des gezeichneten Grundkapitals ist zu zahlen:
a) für die Bareinzahlung innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Registrierung;
b) für die Einlage in Natur, spätestens innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Registrierung.
11. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Handelsregisterauszug wird im Handelsregister eingetragen.
12. Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 19

(1) Die Zeichnung von Aktien erfolgt anhand eines oder mehrerer Exemplare der Emittentenprospekte der Gründer.
13. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 26

(1) Bei Sacheinlagen, Vorteilen, die einer Person, die an der Gründung des Unternehmens oder an Geschäften beteiligt ist, die zur Erteilung der Lizenz führen, von den Gründern gewährt werden, gelten die Bestimmungen der Artikel 38 und 39 entsprechend.
14. Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b) wird gestrichen.
15. Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) Nachweis des gemeldeten Sitzes;
16. Die Buchstaben d), e) und f) des Artikels 36 Absatz 2 werden gestrichen.
17. Artikel 37 wird aufgehoben.
18. Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 38

(1) Bei Aktiengesellschaften, wenn es Sacheinlagen gibt, Vorteile, die jeder Person vorbehalten sind, die an der Gründung der Gesellschaft oder an Transaktionen teilgenommen haben, die zur Erteilung der Lizenz führen, von den Gründern im Namen der zu gründenden Gesellschaft getätigte Geschäfte, die von dieser übernommen werden sollen, benennt der Registerführer innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags einen oder mehrere Sachverständige aus der Liste der zugelassenen Sachverständigen. Sie erstellen einen Bericht, der die Beschreibung und die Bewertung jedes eingebrachten Vermögenswerts sowie die Angabe enthält, ob sein Wert der Anzahl und dem Wert der im Gegenzug gewährten Aktien entspricht, sowie andere vom Handelsregisterführer angegebene Elemente.
19. Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 40

(1) Wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, verfügt der Registrar durch einen Abschluss über die Registrierung der Gesellschaft im Handelsregister gemäß den Bedingungen des Gesetzes über dieses Register.
20. Absatz 2 von Artikel 41 wird gestrichen.
21. Artikel 44^1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 44^1

(1) Der Erwerb eines Vermögenswerts durch die Gesellschaft von einem Gründer oder Aktionär gegen eine Zahlung oder andere Gegenleistung, die mindestens ein Zehntel des gezeichneten Grundkapitals darstellt, unterliegt innerhalb von höchstens zwei Jahren nach Gründung oder Genehmigung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der vorherigen Genehmigung durch die Hauptversammlung der Aktionäre sowie den Bestimmungen der Artikel 38 und 39. Er wird im Handelsregister auf der Grundlage des Eigentumsübertragungsvertrags, der den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, eingetragen und im rumänischen Staatsanzeiger, Teil IV, veröffentlicht.
22. Die Artikel 45 und 46 werden gestrichen.
23. Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die von der Gesellschaft vor dem 16. Tag nach dem gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungsdatum durchgeführten Operationen sind nicht gegenüber Dritten durchsetzbar, die nachweisen können, dass sie nicht in der Lage waren, davon Kenntnis zu erlangen.
24. Artikel 51 wird wie folgt geändert:

Artikel 51

Die Parteien können immer die Akte oder Fakten anrufen, in Bezug auf die die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat, außer wenn der Mangel an Veröffentlichung sie wirkungslos macht.
25. Artikel 52 wird aufgehoben.
26. Artikel 56 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
d) es fehlt die Registrierung des Unternehmens im Handelsregister;
27. Artikel 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das Gericht übermittelt den Gerichtsbeschluss dem Handelsregisteramt, das ihn nach Eintragung ins Handelsregister im elektronischen Handelsregister veröffentlicht.
28. Artikel 60 wird gestrichen.
29. Artikel 64 wird aufgehoben.
30. Artikel 72 wird wie folgt geändert:

Artikel 72

Die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Verwalter werden durch die Bestimmungen über das Mandat und durch die in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Bestimmungen geregelt. Damit die Ernennung eines Verwalters, Direktors oder eines Mitglieds des Direktoriums oder Aufsichtsrats rechtsgültig ist, muss die ernannte Person die Ernennung ausdrücklich annehmen.
31. Dem Artikel 73a wird folgender Absatz angefügt:
(2) Durch die Annahme des Mandats übernehmen die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Vorstandsmitglieder, Prüfer und durch den Abschluss des Dienstleistungsvertrags der Wirtschaftsprüfer die Verantwortung für die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 6, um diese Funktion zu innehaben und auszuüben, wobei eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufgenommen wird.
32. Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
b) Datum des Gründungsakts, Registrierungsnummer beim Handelsregister und einzigartige Registrierungsnummer;
33. Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird von der außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre erteilt, die die Bedingungen für diesen Erwerb festlegt, insbesondere die maximale Anzahl der zu erwerbenden Aktien, die Dauer der Ermächtigung, die 18 Monate nach der Eintragung in das Handelsregister nicht überschreiten darf, und im Falle eines Erwerbs gegen Entgelt den niedrigsten und höchsten Betrag dieses Entgelts.
34. Artikel 131 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Um gegenüber Dritten wirksam zu sein, sind die Beschlüsse der Hauptversammlung innerhalb von 15 Tagen beim Handelsregister einzureichen, damit sie im Handelsregister vermerkt werden. Sie sind im rumänischen Amtsblatt, Teil IV, zu veröffentlichen.
35. Artikel 134 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der von der Gesellschaft für die Aktien des Ausübenden des Rücktrittsrechts zu zahlende Preis wird von einem unabhängigen, zugelassenen Sachverständigen als Mittelwert aus mindestens zwei von der zum Zeitpunkt der Bewertung geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Bewertungsmethoden festgestellt. Der Sachverständige wird vom Handelsregisterführer gemäß den Bestimmungen der Artikel 38 und 39 auf Antrag des Verwaltungsrates, bzw. des Direktoriums ernannt.
36. Artikel 143 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(5) Der Verwaltungsrat trägt die Namen der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten, beim Handelsregister ein und gibt an, ob sie gemeinsam oder einzeln handeln.
37. Artikel 153 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der Vorstand trägt die Namen seiner Mitglieder in das Handelsregister ein und gibt an, ob sie gemeinsam oder einzeln handeln.
38. Artikel 153^19 erhält folgende Fassung:

Articolul 153^19

Der Vorstand wird die Registrierung der Ernennung der Direktoren sowie jeder Änderung der Personen der Geschäftsführer oder Direktoren beim Handelsregister beantragen. Diese Daten werden im rumänischen Amtsblatt, Teil IV, veröffentlicht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand hinsichtlich der Registrierung der ersten Mitglieder des Vorstands sowie jeder Änderung der Personen der Vorstandsmitglieder oder der Aufsichtsratsmitglieder zu.
39. Absatz 2 von Artikel 192 wird gestrichen.
40. Artikel 204 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Nach jeder Änderung des Gesellschaftsvertrags haben die Geschäftsführer, bzw. der Vorstand die Änderung und den vollständigen Gesellschaftsvertrag, aktualisiert mit allen Änderungen, beim Handelsregister einzureichen, wo diese aufgrund der Schlussakte des Handelsregisterbeamten eingetragen werden. In den Fällen gemäß Art. 223 Abs. (3) und Art. 226 Abs. (2) erfolgt die Eintragung beim Handelsregister von Amts wegen auf der Grundlage des rechtskräftigen Ausschlusses, bzw. der Rücknahme.
41. Artikel 215 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 215

(1) Wenn die Erhöhung des Grundkapitals durch Sacheinlagen erfolgt, schlägt die Generalversammlung, die dies beschlossen hat, dem Handelsregister die Ernennung eines oder mehrerer Sachverständiger zur Bewertung dieser Einlagen gemäß den Artikeln 38 und 39 vor.
42. Artikel 219 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 219

(1) Der Beschluss der Hauptversammlung über die Erhöhung des Grundkapitals wird nur wirksam, wenn er innerhalb von 18 Monaten nach seinem Erlass ausgeführt wird.
43. Absatz 3 von Artikel 227 wird gestrichen.
44. Artikel 227 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Liquidation und Löschung der Gesellschaft erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 237 Absätze (6)-(13).
45. Artikel 230 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 230

(1) In Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn ein Gesellschafter stirbt und es keine gegenteilige Vereinbarung gibt, muss die Gesellschaft den Erben des verstorbenen Gesellschaftern die ihnen zustehende Quote gemäß der letzten genehmigten Bilanz innerhalb von drei Monaten ab der Benachrichtigung über den Tod des Gesellschaftern zahlen, es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter entscheiden sich dafür, die Gesellschaft mit den einverstandenen Erben fortzusetzen.
46. Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) die Voraussetzungen hinsichtlich des Sitzes außer denen des Artikels 237^2 Absatz (1) Buchstabe a) nicht mehr erfuellt sind;
47. Die Buchstaben d), f) und g) des Artikels 237 Absatz 1 werden gestrichen.
48. Artikel 237 Absätze 2 und 3 werden wie folgt geändert:
(2) Die Liste der Gesellschaften, für die das Handelsregisteramt die Auflösung einleitet, wird mindestens 15 Kalendertage im Voraus im elektronischen Bulletin des Handelsregisters veröffentlicht und an die Nationale Steuerverwaltung übermittelt.
(3) Der Gerichtsbeschluss über die Auflösung wird der Gesellschaft, dem Handelsregister, der Nationalen Steuerbehörde - der Bezirksfinanzverwaltung/der Finanzverwaltung des Sektors und im Elektronischen Amtsblatt des Handelsregisters zugestellt.
49. Absatz 4 von Artikel 237 wird aufgehoben.
50. Artikel 237 Absätze 5 bis 7 wird wie folgt geändert:
(5) Jede betroffene Person kann nur gegen den Auflösungsbeschluss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Bulletin des Handelsregisters Berufung einlegen. Der Berufende muss eine Kopie der Berufung beim Handelsregisteramt einreichen, um im Handelsregister vermerkt zu werden.
(6) Nach dem endgültigen Urteil über die Auflösung ernennt das Nationale Handelsregisterbüro, auf Antrag der Gesellschaft, jeder interessierten Person oder von Amts wegen, einen Liquidator aus dem Verzeichnis der Insolvenzverwalter. Die Vergütung des Liquidators erfolgt aus dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft oder, falls nicht vorhanden, aus dem gemäß dem Gesetz gebildeten Liquidationsfonds. Die Vergütung des Liquidators beträgt einen festen Betrag von 1.500 Lei, und die endgültige Abrechnung der vom Liquidator im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft getätigten Ausgaben erfolgt, für den Fall, dass es keine Vermögenswerte im Vermögen der aufgelösten Gesellschaft gibt, durch den Nationalen Verband der Insolvenzverwalter Rumäniens auf Antrag des Liquidators.
(7) Die in Absatz 6 genannten Urteile werden dem ernannten Liquidator elektronisch übermittelt, beim Handelsregister eingetragen und im elektronischen Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlicht. Der Liquidator ist bei der Ausübung seiner Liquidationsbefugnisse von allen Gebühren, Tarifen, Provisionen, Gerichtskosten und ähnlichen Abgaben befreit.
51. In Artikel 237 wird nach Absatz 7 ein neuer Absatz mit der Nummer 7a eingefügt, der wie folgt lautet:
(7^1) Die Vorschriften des Artikels 260 gelten entsprechend.
52. Artikel 237 Absätze 9, 10 und 12 werden wie folgt geändert:
(9) Die Liste der Gesellschaften, für die die nationale Handelsregisterbehörde gemäß Absatz 8 die Löschung vorschlägt, wird mindestens 15 Kalendertage vor der Veröffentlichung im elektronischen Handelsregisterbulletin veröffentlicht und an das Finanzministerium - die Nationale Steuerverwaltung - übermittelt.
(10) Der Gerichtsbeschluss über die Löschung wird der Gesellschaft, dem Handelsregister, dem Finanzministerium - der Nationalen Steuerverwaltung - der Bezirksfinanzverwaltung/der Finanzverwaltung des Sektors mitgeteilt und kostenlos im Elektronischen Handelsregister veröffentlicht. Bei mehreren gerichtlichen Löschungsbeschlüssen kann die Veröffentlichung in Form einer Tabelle erfolgen, die folgende Angaben enthält: Registrierungsnummer im Handelsregister, einzigartige Registrierungsnummer, Firmenname, Rechtsform und Sitz der aufgelösten Gesellschaft, Gericht, das die Auflösung angeordnet hat, Aktenzeichen, Nummer und Datum des Löschungsbeschlusses.

..................................................................................................
(12) Die Einsichtnahme in die Beschlüsse über die Auflösung und die Löschung sowie in die Beschlüsse über die Bestellung des Liquidators, die im elektronischen Handelsregister veröffentlicht werden, ist gebührenfrei.
53. Nach Artikel 237a wird ein neuer Artikel 237b eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

Articolul 237^2

(1) Das Nationale Handelsregisterbüro stellt durch den Registrierer fest, dass die Bedingungen für die Auflösung der Gesellschaft in den folgenden Fällen erfüllt sind, auf Antrag einer beliebigen interessierten Person oder von Amts wegen in den Fällen, in denen:
a) Die Bedingungen für den Geschäftssitz werden nicht mehr erfüllt, da die Dauer des Rechts auf die Nutzung des Geschäftssitzes abgelaufen ist oder das Recht auf Nutzung oder Eigentum an dem Geschäftssitz übertragen wurde;
b) hat die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aufgehört oder ist nach einer vorübergehenden Einstellung nicht wieder aufgenommen worden, was den Steuerbehörden mitgeteilt und im Handelsregister eingetragen wurde, und zwar für einen Zeitraum, der nicht länger als 3 Jahre seit der Eintragung in das Handelsregister beträgt;
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Laufzeit nach Ablauf der im Gesellschaftsvertrag angegebenen Laufzeit, wenn das Verfahren gemäß Artikel 227 Absatz (2) nicht eingehalten wurde.
(2) Die Liste der Unternehmen, für die das Nationale Handelsregisteramt feststellt, dass die Bedingungen für die Auflösung erfüllt sind, wird im elektronischen Bulletin des Handelsregisters veröffentlicht, mindestens 15 Kalendertage im Voraus, und an die Nationale Steuerverwaltung übermittelt. Nach Ablauf dieser Frist oder, falls zutreffend, innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Einreichung des Auflösungsantrags durch eine interessierte Person stellt der Registerführer durch einen Abschluss fest, dass die Bedingungen für die Auflösung des Unternehmens erfüllt sind.
(3) Die Registrierung des Notars, durch die die Bedingungen für die Auflösung der Gesellschaft festgestellt wurden, hat keine Exekutionskraft. Dies wird im Handelsregister erwähnt, der aufgelösten Gesellschaft mitgeteilt und der Nationalen Steuerverwaltung - der Bezirksverwaltung der öffentlichen Finanzen/der Finanzverwaltung des Sektors elektronisch mitgeteilt und im elektronischen Bulletin des Handelsregisters veröffentlicht.
(4) Das Unternehmen, dessen Auflösung vom Registerführer festgestellt wurde, sowie die Nationale Steuerverwaltung können innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde einlegen, und jede andere betroffene Person kann innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung des Abschlusses im elektronischen Bulletin des Handelsregisters Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wird beim Handelsregisterbüro eingereicht und im Handelsregister vermerkt. Das Handelsregisterbüro leitet die Beschwerde innerhalb von drei Werktagen nach Eingang an das zuständige Gericht weiter.
(5) Wenn keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichtes eingelegt wird, trägt das Handelsregisteramt nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister ein. Nach dem Datum der Eintragung der Auflösung im Handelsregister tritt die Gesellschaft in Liquidation.
(6) Das Gerichtsurteil in Bezug auf die Beschwerde kann nur durch Berufung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung angefochten werden. Der Berufungskläger muss eine Kopie der Berufung beim Handelsregister einreichen, um im Handelsregister vermerkt zu werden.
(7) Nach dem endgültigen Urteil wird die Entscheidung des Gerichts an das Handelsregister-Büro weitergeleitet, um die Auflösung im Handelsregister einzutragen. Nach dem Datum der Eintragung der Auflösung tritt das Unternehmen in die Liquidationsphase ein.
(8) Nach der Eintragung der Auflösung im Handelsregister gemäß Abs. 5 oder, je nach Fall, Abs. 7, benennt das Nationale Handelsregisteramt auf Antrag der Gesellschaft, jeder interessierten Person oder von Amts wegen durch den Registrierer einen Liquidator, der im Verzeichnis der Insolvenzfachleute eingetragen ist. Die Bestimmungen von Art. 237 Abs. 6 über die Vergütung des Liquidators gelten entsprechend.
(9) Die in Absatz 8 genannten Urteile werden dem ernannten Liquidator elektronisch mitgeteilt, im Handelsregister eingetragen und im elektronischen Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlicht. Der Liquidator ist bei der Ausübung seiner Liquidationsbefugnisse von allen Gebühren, Tarifen, Provisionen, gerichtlichen Stempelgebühren und ähnlichen Abgaben befreit.
(10) Die Vorschriften des Artikels 260 gelten entsprechend.
54. Artikel 243 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Widerspruch erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Verschmelzungs- oder Teilungsprojekts im Amtsblatt der Regierung Rumäniens, Teil IV. Wenn das Unternehmen sich für die Veröffentlichung auf seiner eigenen Website entschieden hat, beginnt die Widerspruchsfrist ab dem Datum der Veröffentlichung des Verschmelzungs- oder Teilungsprojekts im elektronischen Bulletin des Handelsregisters. Der Widerspruch wird beim Handelsregister eingereicht, das ihn innerhalb von 3 Tagen nach Einreichung in das Register aufnimmt und an das zuständige Gericht weiterleitet. Der gegen den Widerspruch ergangene Beschluss kann nur mit Berufung angefochten werden.
55. Artikel 248 wird wie folgt geändert: "Artikel 248 (1) Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann seine Beteiligung an der Gesellschaft durch notariell beglaubigte Vollmacht einem anderen Gesellschafter oder einem Dritten übertragen. (2) Die Übertragung der Beteiligung bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter, wenn sie das St

Artikel 248

(1) Der Änderungsvertrag des aufnehmenden Unternehmens wird beim Handelsregister angemeldet, in dessen Bezugsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Er wird auf Kosten des Unternehmens im Amtsblatt der Regierung, 4. Teil, veröffentlicht.
(2) Die Werbung für die aufgegangenen Gesellschaften kann von der aufnehmenden Gesellschaft durchgeführt werden.
56. Artikel 251 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung kann gemäß Artikel 249 eine Fusion oder eine Abspaltung nur für nichtig erklärt werden, wenn sie nicht einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen wurde oder wenn der Beschluss einer der Generalversammlungen, die über den Entwurf der Fusion oder Abspaltung abgestimmt haben, nichtig oder anfechtbar ist.
57. Artikel 251^3 wird wie folgt geändert:

Art. 251^3

Die Zuständigkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zusammenschlusses hinsichtlich des Verfahrens, das von den beteiligten Gesellschaften – rumänischen Rechtspersonen oder europäischen Gesellschaften mit Sitz in Rumänien – und gegebenenfalls der neu gegründeten Gesellschaft – rumänischen Rechtsperson oder europäischen Gesellschaft mit Sitz in Rumänien – eingehalten wird, liegt beim Handelsregister, in dem die rumänischen Rechtspersonen oder europäischen Gesellschaften mit Sitz in Rumänien, die an dem Zusammenschluss beteiligt sind, einschließlich der aufnehmenden Gesellschaft oder, falls zutreffend, der neu gegründeten Gesellschaft, registriert sind.
58. Artikel 251 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der gemeinsame Fusionsplan, der vom Handelsregister-Beamten überprüft wird, wird im elektronischen Bulletin des Handelsregisters oder, falls zutreffend, im rumänischen Amtsblatt, Teil IV, auf Kosten der Parteien vollständig oder in Auszügen veröffentlicht, mindestens 30 Tage vor den Sitzungen, in denen die Generalversammlungen über die Fusion entscheiden sollen.
59. Artikel 251^13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 251^13

(1) Im Falle einer Verschmelzung durch Übernahme nimmt der Handelsregisterführer die Eintragung des Änderungsakts der Satzung der aufnehmenden Gesellschaft – eine rumänische juristische Person oder eine europäische Gesellschaft mit Sitz in Rumänien – in das Handelsregister nach der Überprüfung der Bescheinigungen oder ähnlichen Dokumenten vor, die die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen durch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Sitz oder, falls zutreffend, die zentrale Verwaltung oder der Hauptssitz der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, bestätigen, sowie nach der Überprüfung des Zeitraums, für den diese Bescheinigungen oder ähnlichen Dokumente beim Handelsregister eingereicht wurden, wobei dieser Zeitraum sechs Monate nach der Ausstellung nicht überschreiten darf.
60. Artikel 251^13 Absätze 4 bis 6 erhält folgende Fassung:
(4) Das Handelsregister prüft gegebenenfalls auch die Merkmale der Mechanismen für die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Tätigkeit der aufnehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft.
(5) Wenn die aufnehmende Gesellschaft oder die neu gegründete Gesellschaft eine juristische Person ist, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, einschließlich einer europäischen Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, geregelt ist, überprüft der Handelsregisterführer die Rechtmäßigkeit des von den Direktoren/Vorstandsmitgliedern bei dem Handelsregister eingereichten Fusionsbeschlusses, in dem die rumänische juristische Person registriert ist, und stellt einen Beschluss fest, in dem festgestellt wird, dass die rumänische juristische Person die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt. Der Beschluss wird der rumänischen juristischen Person an ihrem Sitz zugestellt.
(6) Der Handelsregistereintrag kann vom Handelsregisterführer vorgenommen werden, auch wenn das Verfahren aufgrund der Anträge der Aktionäre/Gesellschafter auf Rückzug gemäß Art. 251^12 noch nicht abgeschlossen ist, wobei im Eintrag darauf hingewiesen wird, dass die Einlösung der Aktien/Geschäftsanteile noch nicht abgeschlossen ist. Die Rückzüge der Aktionäre/Gesellschafter gemäß Art. 251^12 sind gegenüber der aufnehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft und ihren Aktionären/Gesellschaftern wirksam.
61. Artikel 251^14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 251^14

(1) Im Falle einer Verschmelzung durch Übernahme wird die Änderung der Satzung auf Kosten der Gesellschaft im rumänischen Amtsblatt, Teil IV, veröffentlicht.
62. Artikel 251^14 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(5) Wird durch die grenzueberschreitende Fusion eine in Rumänien ansässige europäische Gesellschaft gegrundet, so teilt das nationale Handelsregisteramt auf Kosten der Parteien dem Amtsblatt der Europaischen Union zur Veroffentlichung eine Bekanntmachung mit, die Folgendes umfasst: den Firmennamen, die Registrierungsnummer im Handelsregister, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, das Datum der Registrierung und die Nummer des Amtsblatts der Roemischen Union, in dem der Auszug aus dem Protokoll des Handelsregisteramts uber die Registrierung der Gesellschaft veroffentlicht wurde.
63. Artikel 251^15 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
b) im Falle einer Verschmelzung durch Übernahme, vom Datum der Registrierung des Änderungsvertrags der Satzung im Handelsregister, es sei denn, die Parteien vereinbaren, dass die Transaktion zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, der jedoch nicht später als das Ende des laufenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften und nicht früher als das Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Gesellschaft oder Gesellschaften, die ihr Vermögen übertragen, liegen kann; und die Kontrolle des Handelsregisterführers gemäß Artikel 251^13 Absatz (1);
64. Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
b) Die Ernennungsurkunde der Liquidatoren sowie alle späteren Urkunden, welche eine Änderung hinsichtlich ihrer Person oder hinsichtlich der ihnen übertragenen Befugnisse bewirken, sind durch die Liquidatoren bei dem Handelsregister einzureichen, um im Handelsregister vermerkt zu werden. Sie sind im Amtsblatt Rumäniens, Teil IV, oder gegebenenfalls im elektronischen Bulletin des Handelsregisters zu veröffentlichen.
65. Artikel 252 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nur nach der Eintragung in das Handelsregister können die Liquidatoren diese Funktion ausüben.
66. Nach Artikel 255 wird ein neuer Artikel 255a eingefügt, der wie folgt lautet:

Ich kann Ihnen bei der Übersetzung helfen. Bitte geben Sie den Text ein, den Sie übersetzen mö

Bei Gesellschaften, die gemäß den Artikeln 237 und 237a aufgelöst wurden, werden die Kosten für Steuern, Gebühren und alle anderen mit dem Verkauf der Vermögenswerte und Rechte der Gesellschaft verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Erhaltung und Verwaltung dieser Vermögenswerte sowie für die Vergütung des Liquidators, vorrangig aus den aus dem Verkauf der Vermögenswerte und Rechte der Gesellschaft erzielten Erlösen gedeckt.
67. Artikel 260 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 260

(1) Die Liquidation der Gesellschaft muss innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Eintragung der Auflösung im Handelsregister abgeschlossen sein. Aus triftigen Gründen kann das Handelsregister auf Antrag des Liquidators diesen Zeitraum dreimal um jeweils ein Jahr verlängern.
68. Artikel 260 Absätze 5 und 6 werden wie folgt geändert:
(5) Die Nichteinhaltung der Meldepflicht gemäß Absatz 4 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße von 500 bis 1.000 Lei bestraft. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und die Verhängung von Sanktionen erfolgen auf Amtshandlung oder auf Antrag jeder betroffenen Partei durch den Handelsregister-Beamten, der eine Schlussakte erstellt. Die Sanktion gilt auch für den Liquidator, der den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 4 stellt.
(6) Innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Liquidation müssen die Liquidatoren beim Handelsregister einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister einreichen, basierend auf dem endgültigen Liquidationsbericht und den Liquidationsfinanzberichten, die die Situation des Vermögens, der Forderungen und der Verteilung der verbleibenden Vermögenswerte darstellen, falls zutreffend, unter der Strafe einer Geldbuße von 20 Lei pro Tag Verzögerung. Die Geldbuße wird vom Handelsregistrierer von Amts wegen oder auf Antrag jeder betroffenen Partei verhängt. Die Entscheidung, mit der die Liquidation als abgeschlossen festgestellt und die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister angeordnet wird, wird im Elektronischen Bulletin des Handelsregisters veröffentlicht.
69. In Artikel 260 wird nach Absatz 6 folgender neuer Absatz eingefügt:
(6^1) Die Übertragung des Eigentums an den verbleibenden Vermögenswerten an die Gesellschafter/Aktionäre erfolgt am Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.
(6^2) Das Handelsregister stellt jedem Gesellschafter/Aktionär ein Bescheinigung über das Eigentum an den verteilten Vermögenswerten aus, aufgrund dessen der Gesellschafter/Aktionär die Immobilien im Grundbuch eintragen lassen kann.
70. Artikel 260 Absätze 7 bis 9 werden wie folgt geändert:
(7) Wenn das Handelsregister innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, gegebenenfalls verlängert, keine Anmeldung zur Löschung erhalten hat, stellt der Handelsregisterführer von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Person fest, dass die gesetzliche Frist für die Liquidation abgelaufen ist, und ordnet die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister an. Die Liste der Gesellschaften, für die der nationale Handelsregisterführer, durch den Handelsregisterführer, die Löschung anordnen soll, wird mindestens 15 Kalendertage vor der Veröffentlichung im elektronischen Handelsregisterbulletin veröffentlicht und an das Finanzministerium - Nationale Steuerverwaltung weitergeleitet.
(8) Die Entscheidung des Handelsregisterführers über die Löschung gemäß Absatz 7 ist nicht vollstreckbar. Sie wird der Gesellschaft, der Nationalen Steuerverwaltung - der Bezirksfinanzverwaltung/der Finanzverwaltung des Sektors mitgeteilt und im Elektronischen Handelsregisterbulletin veröffentlicht.
(9) Gegen den Beschluss des Handelsregisterführers kann die Gesellschaft, die Nationale Steuerbehörde oder jede betroffene Person innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung Beschwerde einlegen. Im Fall einer betroffenen Person beginnt die Frist mit der Veröffentlichung des Beschlusses des Handelsregisterführers im elektronischen Bulletin des Handelsregisters. Die Beschwerde wird beim Handelsregisteramt eingereicht und im Handelsregister vermerkt. Das Handelsregisteramt leitet die Beschwerde innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Einreichung an das zuständige Gericht weiter.
71. In Artikel 260 wird nach Absatz 9 ein neuer Absatz mit der Nummer 9a eingefügt, der wie folgt lautet:
(9^1) Der gerichtliche Beschluss über die Klage kann nur durch Berufung angefochten werden, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung. Der Berufende muss eine Kopie der Berufung beim Handelsregister einreichen, um im Handelsregister vermerkt zu werden.
72. Artikel 260 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
(10) Wenn die Bestimmungen von Artikel 270^1 nicht anwendbar sind, weil die in Liquidation befindliche Gesellschaft, obwohl sie die in Artikel 38 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 85/2014 über die Präventionsverfahren der Insolvenz und der Insolvenzverfahren mit späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegten Bedingungen erfüllt, nicht die in Artikel 5 Absatz (1) Punkt 72 desselben Gesetzes festgelegte Anforderung erfüllt, stellt der Handelsregister-Registrar durch einen Abschluss fest, dass die Liquidation abgeschlossen ist, und verfügt die Löschung der Gesellschaft auf der Grundlage des endgültigen Liquidationsberichts und der Liquidationsfinanzberichte, in denen der Vermögensstand, die Forderungen und die Verteilung der verbleibenden Vermögenswerte dargestellt werden, falls zutreffend.
73. Artikel 261 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) In Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die in Artikel 177 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) genannten Register beim Handelsregister einzureichen, bei dem die Gesellschaft registriert ist, wo jede interessierte Partei sie mit Genehmigung des Handelsregister-Registrators einsehen kann, während die übrigen Gesellschaftsakten im Staatsarchiv aufbewahrt werden.
74. Artikel 266 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 266

(1) Wird ein oder mehrere Verwalter, bzw. Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt, so ist der Verwalterrechnungslegung, bzw. die Vorstandsrechnungslegung beim Handelsregister einzureichen, um im Handelsregister vermerkt zu werden. Diese ist im rumänischen Staatsanzeiger, Teil IV, zusammen mit der Schlussbilanz der Liquidation zu veröffentlichen.
75. Artikel 268 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die von den Liquidatoren unterzeichnete Bilanz wird beim Handelsregister zur Niederschrift eingereicht und im rumänischen Amtsblatt, Teil IV, veröffentlicht.
76. Artikel 270^2c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der vom Handelsregisterbescheinigungs-Notar beglaubigte Übertragungsentwurf wird in dem "Monitorul Oficial al României", Teil IV, auf Kosten der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Datum der Sitzung, in der die außerordentliche Generalversammlung über den Transfer beschließen soll, veröffentlicht.
77. In Artikel 270^2e wird Absatz 4 wie folgt gefasst:
(4) Der von der Gesellschaft für die Aktien des ausscheidenden Aktionärs zu zahlende Preis wird von einem unabhängigen, zugelassenen Sachverständigen als Durchschnittswert festgestellt, der sich aus der Anwendung von mindestens zwei von der zum Zeitpunkt der Bewertung geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Bewertungsmethoden ergibt. Der Sachverständige wird vom Handelsregisterführer gemäß den Artikeln 38 und 39 ernannt. Die Bewertungskosten trägt die Gesellschaft.
78. Dem Artikel 270c wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2^1) Die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels 177 Absatz (1) Buchstabe a) und des Artikels 178 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe von 5.000 Lei bis 15.000 Lei geahndet.
79. Artikel 270^3 Absatz (3) wird wie folgt geändert:
(3) Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und die Anwendung der in Abs. 1 und 2a vorgesehenen Sanktionen obliegen den Kontrollorganen des Ministeriums für Finanzen - der Nationalen Steuerverwaltung und ihren regionalen Einheiten. Im Protokoll über die Feststellung der Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 2a ist zu vermerken, dass die Nichteinhaltung der in Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und Art. 178 genannten Verpflichtungen die Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 237 nach sich zieht.
80. In Artikel 270c wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 3a eingefügt:
(3^1) Wenn der Vertreter der juristischen Person die in Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 178 festgelegten Verpflichtungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Anwendung der in Absatz (2^1) genannten bußgeldrechtlichen Sanktion erfüllt, kann das Gericht/das spezialisierte Gericht auf Antrag des Ministeriums für Finanzen - Nationale Steuerverwaltung die Auflösung der Gesellschaft beschließen, nachdem die Kontrollbehörden des Ministeriums für Finanzen - Nationale Steuerverwaltung und deren regionale Einheiten eine Überprüfung durchgeführt haben. Die Bestimmungen der Absätze (3)-(13) von Artikel 237 gelten entsprechend.
81. Nach Artikel 293 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

Artikel 293^1

Das Justizministerium informiert die Europäische Kommission über Änderungen der in diesem Gesetz vorgesehenen Unternehmensformen, die den Inhalt der Anhänge I, II und IIA der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts bezüglich der Verwendung digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht betreffen würden.

Artikel 130

Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt, Teil I, Nr. 328 vom 25. April 2008, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016, mit späteren Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. Art. 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
    (4) Durch die Unterzeichnung der Registrierungsanfrage beim Handelsregister/des Gründungsvertrags übernehmen natürliche Personen, die die Registrierung als Einzelunternehmer, Familienunternehmen beantragen, die Verantwortung, dass sie nicht geschäftsunfähig sind und dass ihnen nicht durch einen endgültigen gerichtlichen Beschluss das Recht entzogen wurde, als natürliche Person, Inhaber eines Einzelunternehmens oder Mitglied eines Familienunternehmens zu handeln, als zusätzliche Strafe für die Verurteilung wegen Vermögensdelikten durch Missbrauch von Vertrauen, Korruptionsdelikte, Untreue, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Straftaten gemäß dem Gesetz Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, einschließlich seiner späteren Änderungen und Ergänzungen, wobei in der Registrierungsanfrage/dem Gründungsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist.
  2. Art. 14 Abs. 8 wird angefügt:
    (8) Die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit eines Einzelunternehmers, eines Einzelhandelsunternehmens oder eines Familienunternehmens darf nicht länger als 3 Jahre ab dem Datum der Eintragung in das Handelsregister und der Benachrichtigung der Steuerbehörden dauern. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit wird im Handelsregister eingetragen.
  3. Am Punkt 1 des Anhangs wird Absatz 1.2^1 gestrichen.

Artikel 131

(1) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 114 dieses Gesetzes gelten auch für die Entscheidungen, die auf der Grundlage der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 116/2009 zur Einführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Registrierung im Handelsregister, veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Rumäniens, Teil I, Nr. 926 vom 30. Dezember 2009, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 84/2010, mit späteren Änderungen, ergangen sind.
(3) Anträge auf Berichtigung, Ergänzung oder Präzisierung des Urteils des beauftragten Richters gemäß den Artikeln 442-445 des Gesetzes Nr. 134/2010 über das Zivilprozessrecht, neu gefasst, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, für Anträge, die vom beauftragten Richter vor Inkrafttreten der Dringlichen Regierungsverordnung Nr. 116/2009, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 84/2010, mit späteren Änderungen, entschieden wurden, werden vom Gericht entschieden, das auch über die entsprechenden Änderungen der im Handelsregister eingetragenen Daten entscheidet.

Artikel 132

ONRC sammelt Daten über die Nutzung des Online-Verfahrens für die Gründung eines Unternehmens und übermittelt der Europäischen Kommission jährlich innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder auf Anfrage der Europäischen Kommission mindestens Folgendes: die Anzahl der Online-Gründungen, die Anzahl der Fälle, in denen Standardformulare verwendet wurden, die Anzahl der Fälle, in denen eine physische Anwesenheit beantragt wurde, die durchschnittliche Dauer und die Kosten der Online-Gründung.

Artikel 133

(1) Die maximale Anzahl von Positionen im Handelsregister wird durch Regierungsbeschluss um die Positionen des Handelsregister-Registrators ergänzt, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2) Die Personen, die mit der Bearbeitung der Anträge gemäß der Notverordnung der Regierung Nr. 116/2009 über die Einführung von Maßnahmen für die Tätigkeit der Handelsregisterregistrierung beauftragt sind, die durch das Gesetz Nr. 84/2010 mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt wurde, werden in die spezifische Funktion des Handelsregister-Registrators gemäß Kapitel VI des Anhangs Nr. V des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 über die Besoldung der aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personen mit späteren Änderungen und Ergänzungen wieder eingeteilt, soweit die gemäß diesem Gesetz festgelegten erforderlichen Stellen es zulassen.
(3) Abweichend von Artikel 23 wird die Besoldungsstufe für das in Absatz 2 genannte Personal sowie für neu eingestellene Handelsregisterbeamte auf der gesetzlich festgelegten Stufe für Personen festgelegt, die mit der Bearbeitung der Anträge gemäß der durch das Gesetz Nr. 84/2010 mit Änderungen und Ergänzungen genehmigten Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 116/2009 beauftragt sind.
(4) Im Falle, dass die gemäß Absatz 1 festgelegte Anzahl von Stellen kleiner ist als die Anzahl der Personen, die mit der Bearbeitung der Anträge gemäß der durch das Gesetz Nr. 84/2010 mit Änderungen und Ergänzungen genehmigten Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 116/2009 beauftragt sind, erfolgt die Auswahl der Personen für die Wiedereinstellung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage von Kriterien, die durch einen internen Beschluss des Generaldirektors des ONRC festgelegt werden, wobei die Bedingungen für die Besetzung der Stelle des Registrars gemäß Anhang 2 eingehalten werden müssen.
(5) Die Finanzierung der für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben erfolgt aus dem Staatshaushalt, durch den Haushalt des Justizministeriums. Die Regierung stellt die notwendige Finanzierung für die Registrierungsstellen sicher.

Artikel 134

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schließen das Nationale Handelsregisteramt und die in Artikel 122 genannten zuständigen Behörden und öffentlichen Einrichtungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen sowie die Nationale Steuerbehörde Zusammenarbeitsprotokolle ab. Ab dem Inkrafttreten dieser Protokolle verlieren die bestehenden Protokolle ihre Gültigkeit.

Artikel 135

In den geltenden Rechtsvorschriften wird der Ausdruck „Beschluss des Direktors des Handelsregisteramts/der beauftragten Person“ durch den Ausdruck „Beschluss des Handelsregistrierers“ ersetzt, und der Ausdruck „der beim Handelsregisteramt beauftragte Richter“ wird durch den Ausdruck „der Handelsregistrierer“ ersetzt.

Artikel 136

Die Bestimmungen von Art. 43 Abs. (2) über die Übermittlung von Kopien der gerichtlichen Entscheidungen in elektronischer Form an das Handelsregister durch die Gerichte, die sich auf Akte, Fakten und Daten beziehen, die in das Handelsregister eingetragen werden sollen, gelten nach Abschluss der Interkonnektivität des integrierten IT-Systems des Handelsregisters mit ECRIS.

Artikel 137

Innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Minister für Justiz eine Verordnung zur Genehmigung der Normen für die Führung des Handelsregisters, die Durchführung von Registrierungen und die Herausgabe von Informationen erlassen.

Artikel 138

Innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Minister für Justiz eine Verordnung zur Genehmigung des standardisierten Formulars für die Satzung, des Antrags auf Registrierung, der Registrierungsbescheinigung und der Sicherheitsmerkmale der elektronisch ausgestellten Registrierungsbescheinigung erlassen.

Artikel 139

(1) Die Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Position des Generaldirektors oder stellvertretenden Generaldirektors der ONRC sowie des Direktors oder stellvertretenden Direktors der Handelsregisterämter tätig sind und deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, setzen ihre Amtszeit bis zu deren Ende fort.
(2) Die Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf den in Absatz 1 genannten Positionen beschäftigt sind, werden für eine Amtszeit von vier Jahren auf derselben Position wiederbesetzt. Die Frist von vier Jahren beginnt mit dem Datum der Erteilung des Wiederbesetzungsbefehls, der spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird.

Artikel 140

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
a) Gesetz Nr. 26/1990 über das Handelsregister, neu veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Rumäniens, Teil I, Nr. 49 vom 4. Februar 1998, mit den späteren Änderungen und Ergänzungen;
b) Gesetz Nr. 359/2004 über die Vereinfachung der Formalitäten bei der Registrierung natürlicher Personen, Familienverbände und juristischer Personen im Handelsregister, ihre Steuerregistrierung sowie die Genehmigung des Betriebs juristischer Personen, veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Rumäniens, Teil I, Nr. 839 vom 13. September 2004, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
c) Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 116/2009 zur Einführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Registrierung beim Handelsregister, veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Rumäniens, Teil I, Nr. 926 vom 30. Dezember 2009, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 84/2010, mit späteren Änderungen, mit Ausnahme von Artikel 11.
(2) Untergeordnete Rechtsakte, die auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 aufgehobenen Rechtsakte erlassen wurden, oder zur Durchführung dieser Rechtsakte, gelten als nicht mehr anwendbar.

Artikel 141

(1) Dieses Gesetz tritt vier Monate nach seiner Veröffentlichung im Rumänischen Amtsblatt, Teil I, in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 133, 134, 137 und 138, die drei Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(2) Artikel 8 Absatz 2 gilt ab dem 1. August 2023.

Artikel 142

Die Anhänge 1 und 2 sind integraler Bestandteil dieses Gesetzes.
Diese Verordnung setzt die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 hinsichtlich der Verwendung digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Serie L, Nr. 186/80 vom 11.07.2019, um, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 5 - in Bezug auf Artikel 13i und Artikel 1 Nummer 6 - in Bezug auf Artikel 16 Absatz 6.
Diese Gesetzesvorlage wurde vom Parlament Rumäniens mit Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 75 und des Artikels 76 Absatz (1) der Verfassung Rumäniens verabschiedet.
Der Präsident des Abgeordnetenhauses
ION-MARCEL CIOLACU
Der Präsident des Senats,
ALINA-ȘTEFANIA GORGHIU
București, 22. Juli 2022.
Nr. 265.

Anhang Nr. 1

VERFAHREN
de numire în funcțiile de director general, director general adjunct la Oficiul Național
al Registrului Comerțului și director, director adjunct la oficiile registrului comerțului
de pe lângă tribunal

Anhang Nr. 2

VERFAHREN
de numire în funcția de registrator de registrul comerțului